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Militärpferde, welche mittelst der gewöhnlichen Züge befördert werden, sind mit dem
auf 2 ermäßigten tarifmäßigen Satze zu berechnen. Erfolgt die Beförderung dagegen in
von den Militärbehörden requirirten Ertrazügen, so kommt für jede Are der Tarifsatz von
40 Centnern Productenfracht nach Verhältniß der zurückgelegten Meilenzahl in Anwendung.
3) Wenn in Folge von Bundesbeschlüssen, oder anderen außerordentlichen Umständen,
eintretende militärische Dispostionen und Truppenbewegungen eine ausgedehntere militäri-
sche Benutzung der Eisenbahn erheischen, so behält sich die Regierung vor, den Gebrauch
der Bahn zu anderen als zu Militärzwecken zu Gunsten der eigenen, sowie fremder, zum
deutschen Bundesheere gehörigen Armeeabtheilungen so weit zu beschränken, als es ihr zu
ungestörter Förderung der Militärtransporte nöthig erscheint. Die Vergütung erfolgt
auch in diesen Fällen nach den unter 2 bestimmten Grundsätzen. Müssen jevoch in Folge
jener Maaßregeln andere Transporte ganz aufhören, oder muß deren Zahl so weit vermin-
dert werden, daß nur die Hälfte, oder eine noch kleinere Zahl der gewöhnlichen Fahrten
stattfinden kann, so tritt für Militärpersonen und die Militärtransporte der volle, nach dem
ordentlichen Bahntarife zu bemessende Fahrpreis ein.
11. Die anzunehmenden Tarife im Allgemeinen, insbesondere auch die Feststellung
der für den Kohlentransport anzunehmenden Frachtsätze und der Fahrplan, sowie jede Ab-
änderung dabei, unterliegen der Genehmigung der Staatsregierung. Auch ist die Gesell-
schaft verbunden, Anordnungen der Staatsregierung in Bezug auf den Betrieb der Bahn
und die dazu erforderlichen Einrichtungen, welche sich im Interesse des öffentlichen Verkehrs
nothwendig machen, unbedingt Folge zu leisten.
12. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn und
deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach Maaßgabe der Allerhöchsten Verordnung
vom 26sten Juni 1851 nach den deshalb bestehenden oder den noch zu erlassenden allge-
meinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich zu
unterwerfen hat.
# 13. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die poli-
zeiliche Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs von der Regierung getroffen
werden dürften, ist von der Gesellschaft unbedingt Folge zu leisten. Namentlich ist sie ver-
pflichtet, auf allen Bahnhöfen, wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität
zum Polizeibureau anzuweisen und zu unterhalten, nicht minder alle für jenen Dienst be-
stimmte Polizeibeamten, welche die Züge regelmäßig begleiten, oder in besonderen Aufträ-
gen die Bahn bereisen, nicht minder die Gendarmerieinspectoren, sowie alle Gendarmen in
Dienstkleidung, unentgeldlich zu befördern.
14. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsschtig-