Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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13. Während des Transports, insbesondere bei jedem Halt, muß fleißig nachge— 
sehen werden, ob die Ladung noch fest liegt oder gar Pulver streut;z in letzterem Falle darf 
durchaus nicht eher weiter gefahren werden, als nicht zuvor das verstreute Pulver fortge- 
schafft und die Ursache des Streuens ermittelt und beseitigt worden ist. 
Mit Ausnahme dieses Falles darf in nächster Nähe von Gebäuden nicht angehalten 
werden — sondern es müssen die Pulverwagen bei einem Halt immer wenigstens 200 
Schritte von jenen entfernt bleiben. 
Wird zum Füttern angehalten und werden die Pferde ausgespannt, so muß der Pul- 
verwagen in der nurgenannten Entfernung vom Orte oder dem Gasthause und stets seit- 
wärts von der Straße aufgefahren und unter gehörige Bewachung (§ 7) gestellt werden. 
#14. Macht sich während des Transports eine Reparatur an einem, mitt leichter 
Mühe vom Wagen zu trennenden Theile des Letzteren, z. B. an einem Rade, der Deichsel rc. 
nöthig, so darf die Reparatur nicht in der Nähe des Wagens vorgenommen werden, son- 
dern es ist der beschädigte Theil mit Vorsicht abzunehmen und entfernt vom Wagen aus- 
zubessern. 
Ist aber die Reparatur von der Art, daß der Wagen selbst zur Schmiede gefahren 
werden muß, so muß das Pulver vorher abgeladen und außerhalb des Orts an einem 
sicheren Platze unter Bedeckung aufgestellt werden, wobei die Vorsichtsmaaßregeln von § 5 
zu befolgen sind. 
Wird am Beschläge der Pferde eine Arbeit nöthig, so sind die letzteren auszuspannen 
und an die Schmiede zu führen. 
15. Jeder, einem Pulvertransporte begegnende oder denselben einholende Reiter 
oder Wagen ist gehalten, bei dem ersteren mit Vorsicht, nur im Schritte vorbei zu passiren. 
Alle Wagen, einschließlich der Postfuhrwerke, haben den Pulvertransportwagen in der 
Regel auf halbes Gleis, an schlechten Wegstellen aber, wo das Umwerfen der Pulverwagen 
beim Ausbiegen derselben zu befürchten steht, auf ganzes Gleis auszuweichen. 
16. Steigt während des Transports ein Gewitter auf, so muß dasselbe wo mög- 
lich in freier Gegend abgewartet und es darf dießfalls unter keinen Umständen in einen 
bewohnten Ort eingefahren werden. 
17. Das Fahren der Pulverwagen durch Städte und Dörfer ist, so viel als 
möglich, zu vermeiden, und darf nur dann geschehen, wenn das Umfahren des Orts nicht 
thunlich ist. 
Muß der Pulvertransport durch eine Stadt geführt werden, so hat der Fuhrmann in 
der § 13 vorgeschriebenen Entfernung von jener zu halten, und durch seinen Begleiter der 
Ortspolizeibehörde (Sicherheitspolizeibehörde) oder, wo eine solche im Orte nicht ist, dem 
daselbst befindlichen Polizeiorgane derselben die Ankunft des Transports und das be-
	        
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