Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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anzuzeigen, daß er Pulver in seinem Wagen geladen habe, und den Pulverwagen wenigstens 
200 Schritte von bewohnten Gebäuden und seitwärts von der Straße an einem dazu ge- 
eigneten Platze aufzufahren. 
Von der Zeit an, zu welcher das Letztere geschehen ist, bis dahin, wo der Transport 
fortgesetzt wird, ist der Pulverwagen durch eine zuverlässige Person zu bewachen. 
Aufstellung und Bewachung des Wagens hat auf Kosten des Fuhrmanns zu geschehen, 
welcher dabei den Weisungen der Ortsbehörde und ihrer Organe nachzukommen hat. 
&21. Die Ankunft im Bestimmungsorte ist möglichst so einzurichten, daß der Trans- 
port noch an demselben Tage abgeladen werden kann. Ist letzteres jedoch nicht ausführ- 
bar, so gelten hinsichtlich der Aufstellung 2c. des Pulverwagens dieselben Vorschriften, wie 
beim gewöhnlichen Nachtquartiere. 
Beim Abladen sind die oben 85 fg. gegebenen Vorschriften, so weit dieselben in Frage 
kommen können, zu beobachten. 
Außerdem müssen die Tonnen, ehe sie zu weiterer Aufbewahrung kommen, von allem 
Stroh befreit, rein abgekehrt und es muß genau nachgesehen werden, ob Reifen losgegangen, 
oder ob sie sonst schadhaft geworden sind; eintretenden Falles ist die Wiederherstellung sofort 
auszuführen. 
III. Capitel. 
Bestimmungen über den Pulvertransport zu Wasser bei Quantitäten von 
zusammen über 10 Pfund. 
§& 22. Jeder Pulvertransport zu Wasser muß einem zuverlässigen, durch gehörige 
Frachtbriefe legitimirten Manne speciell übertragen werden, und es ist dieser verbunden 
und befugt, die Aufsicht auf dem Schiffe zu führen. Derselbe darf ohne besonders dringende 
Umstände das Schiff nicht verlassen und ist verpflichtet, das vorliegende Regulativ, mit 
dessen Bestimmungen er sich genau bekannt zu machen hat, in einem gedruckten Eremplare, 
welches ihm von Demjenigen, aus dessen Fabrik das Pulver herrührt, zu überantworten 
ist, stets bei sich zu führen. 
& 23. Das Beladen der Kähne darf nicht in unmittelbarer Nähe von bewohnten 
Ortschaften oder von anderen Schiffen erfolgen. 
Pulverkähne können zwar andere Ladungen mit aufnehmen, jedoch ist alsdann für das 
Pulver ein besonderer Raum abzuschlagen; niemals aber darf die anderweite Ladung aus 
feuergefährlichen Stoffen bestehen. 
#&##24. Bei der Verladung müssen die Pulverfässer durch Unter= und Widerlagen von 
Holz eine vollkommen feste Lage erhalten und die Kähne, soweit als die Pulverladung 
reicht, mit einem Breterdache versehen werden.
	        
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