(24 )
anzuzeigen, daß er Pulver in seinem Wagen geladen habe, und den Pulverwagen wenigstens
200 Schritte von bewohnten Gebäuden und seitwärts von der Straße an einem dazu ge-
eigneten Platze aufzufahren.
Von der Zeit an, zu welcher das Letztere geschehen ist, bis dahin, wo der Transport
fortgesetzt wird, ist der Pulverwagen durch eine zuverlässige Person zu bewachen.
Aufstellung und Bewachung des Wagens hat auf Kosten des Fuhrmanns zu geschehen,
welcher dabei den Weisungen der Ortsbehörde und ihrer Organe nachzukommen hat.
&21. Die Ankunft im Bestimmungsorte ist möglichst so einzurichten, daß der Trans-
port noch an demselben Tage abgeladen werden kann. Ist letzteres jedoch nicht ausführ-
bar, so gelten hinsichtlich der Aufstellung 2c. des Pulverwagens dieselben Vorschriften, wie
beim gewöhnlichen Nachtquartiere.
Beim Abladen sind die oben 85 fg. gegebenen Vorschriften, so weit dieselben in Frage
kommen können, zu beobachten.
Außerdem müssen die Tonnen, ehe sie zu weiterer Aufbewahrung kommen, von allem
Stroh befreit, rein abgekehrt und es muß genau nachgesehen werden, ob Reifen losgegangen,
oder ob sie sonst schadhaft geworden sind; eintretenden Falles ist die Wiederherstellung sofort
auszuführen.
III. Capitel.
Bestimmungen über den Pulvertransport zu Wasser bei Quantitäten von
zusammen über 10 Pfund.
§& 22. Jeder Pulvertransport zu Wasser muß einem zuverlässigen, durch gehörige
Frachtbriefe legitimirten Manne speciell übertragen werden, und es ist dieser verbunden
und befugt, die Aufsicht auf dem Schiffe zu führen. Derselbe darf ohne besonders dringende
Umstände das Schiff nicht verlassen und ist verpflichtet, das vorliegende Regulativ, mit
dessen Bestimmungen er sich genau bekannt zu machen hat, in einem gedruckten Eremplare,
welches ihm von Demjenigen, aus dessen Fabrik das Pulver herrührt, zu überantworten
ist, stets bei sich zu führen.
& 23. Das Beladen der Kähne darf nicht in unmittelbarer Nähe von bewohnten
Ortschaften oder von anderen Schiffen erfolgen.
Pulverkähne können zwar andere Ladungen mit aufnehmen, jedoch ist alsdann für das
Pulver ein besonderer Raum abzuschlagen; niemals aber darf die anderweite Ladung aus
feuergefährlichen Stoffen bestehen.
##24. Bei der Verladung müssen die Pulverfässer durch Unter= und Widerlagen von
Holz eine vollkommen feste Lage erhalten und die Kähne, soweit als die Pulverladung
reicht, mit einem Breterdache versehen werden.