Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Verschluß. 
Verpackung 
und Verschluß 
der Geldsend- 
ungen. 
(32 -) 
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht 
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften= oder Actensendungen, genügt 
im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des 
Transports verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit ange- 
messener Verschnürung. 
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahrpost- 
gegenstände, müssen, insoferne nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpack- 
ung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein. 
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reib- 
ung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen 
nach Maaßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in 
Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten 
Kisten u. s. w. verpackt sein. 
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, 
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssig- 
keiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken 
Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versend- 
ung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestigt sein. 
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des Ge- 
fäßes nichts herausdringen kann. 
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und fest gesiegelt 
sein, daß sie ohne Verletzung der Sendungen und der Siegel nicht abgestreift oder geöffnet 
werden kann. 
§#9.S Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, 
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
(Wegen der Kreuz= und Streifbandsendungen, sowie der Mustersendungen, vergleiche 
88 13 und 14). 
Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung, mit Ausnahme der undeclarirten in 
Brief- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, sowie der Vorschuß= und 
Einzahlungsbriefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines 
ordentlichen Petschafts bestehen. 
Briefe mit declarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen, siehe § 10) müssen mit 
einem Kreuzcouvert und mit 5 Siegeln verschlossen sein. 
* 10. Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werth-= 
papiere u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuzcouvert versehen und mit fünf Sie- 
geln gut verschlossen sein.
	        
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