Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

318  Die  Willenserklärung  des  BGB.,  ihre  Auffindung  und  Auslegung.

gehabt  hatten,  um  danach  zu  entscheiden,  was  im  einzelnen  Fall  geschuldet
werde,  was  gefordert  werden  könne.

Die  Auslegung  sollte  danach  eine  Tatsachenfeststellung  sein,  ähnlich
  wie  sie  z.  B.  bei  Feststellung  der  Aneignungsabsicht  beim  Diebstahl  erfolgt;
eine  Meinung,  die  auch  jetzt  noch  von  einer  Anzahl  der  Senate  des  Reichsgerichts
und  von  einer  Anzahl  von  Theoretikern  vertreten  wird.  Es  liegt  nun  auf  der
Hand,  daß  man  auf  diese  Weise  nur  zu  einem  Resultate  gelangen  kann,  wenn  dieser
Beweis  die  Uebereinstimmung  der  Parteien  über  den  Sinn  der  von
ihnen  gebrauchten  Worte  ergibt,  aber  zu  gar  keinem  Resultat,  wenn
sich  die  Nichtübereinstimmung  des  inneren  Willen  der  Parteien  mit
den  gebrauchten  Worten  ergibt  oder  wenn  in  dem  konkreten  Falle  über  den  betreffenden
  Punkt  nichts  vereinbart  ist,  d.  h.,  wenn  eine  Lücke  im
Vertrag  vorliegt,  die  durch  das  Urteil  erst  ausgefüllt  werden  soll;  denn  wenn
Willenserklärungen  überhaupt  nicht  über  den  betreffenden  Punkt  abgegeben
  sind  oder  wenn  —  wie  dies  bei  Lücken  des  Vertrags  regelmäßig  der  Fall
ist  —  die  Parteien  nicht  einmal  an  den  konkreten,  zu  entscheidenden  Fall
gedacht  haben,  so  ist  es  natürlich  schlechterdings  unmöglich,  eine  innere
Meinung,  eine  innere  Absicht  der  Parteien  festzustellen.  Nur  hier  wird  aber
„ausgelegt“,  nur  hier  tritt  die  auslegende  Tätigkeit  des
Richters  ein:).  In  allen  den  tausend  und  abertausend  Fällen,  wo  feststeht,
daß  die  Parteien  gar  nicht  an  den  konkreten  Fall  gedacht  und  deshalb  eine  Ordnung
  in  dieser  Beziehung  unterlassen  haben,  ebenso  überall  da,  wo  —  vielleicht
durch  offenes  Zugeständnis  der  Parteien  —  klar  ist,  daß  die  inneren  Meinungen
  der  Parteien  über  die  Bedeutung  der  vorliegenden  Willensäußerungen
nicht  übereinstimmen,  und  die  Parteien  deshalb  die  Hilfe  des  Richters  anrufen,
müßte  der  Richter  seine  Hilfe  verweigern,  weil  ein  innerer  Wille  der
Parteien,  bezw.  ein  übereinstimmender  innerer  Wille
nicht  festzustellen  sei!  Man  braucht  sich  nur  die  Folgen  der  Rechtsprechung
  bei  Einhaltung  dieser  Theorie  auszumalen,  um  das  völlig  Unhaltbare
derselben  einzusehen.

Wenn  oben  die  auslegende  Tätigkeit  des  Richters  als  die  allerwichtigste
  bezeichnet  worden  ist,  so  hat  dies  seinen  Grund  darin,  daß  die  erste
Tätigkeit  des  Richters  bei  Rechtsgeschäften,  nachdem  der  Tatbestand  durch  Zugeständnis
  oder  nach  geführtem  Beweis  feststeht,  diese  auslegende  ist,  und  daß  von
ihr  die  rechtliche  Konstruktion  des  Falles  durchaus  abhängig
  ist:  ist  die  Auslegung,  d.  h.  die  Deutung  der  vorliegenden  Willenserklärung
  —  denn  eine  Willenserklärung  bildet  ja  stets  den  Tatbestand  bei
den  Rechtsgeschäften  —  falsch,  so  muß  die  rechtliche  Beurteilung,
die  rechtliche  Konstruktion  falsch  se  n,  weil  nach  §  242  BGB.  stets  gerade  die  der
Bedeutung  der  Willenserklärung  entsprechende  Rechtswirkung
  eintritt.

Hat  der  A.  vom  B.  unter  Gebrauch  des  Wortes  „leihen“  Geld  übergeben
erhalten,  hat  er  vom  B.,  der  ein  Leihbibliothekar  ist,  unter  Gebrauch  desselben
Wortes  ein  Buch  übergeben  erhalten  oder  bei  demselben  Tatbestand  von  B.,  der
sein  Freund  ist,  ein  Buch  übergeben  erhalten,  so  hängt  die  Frage,  ob  die  Vorschriften
  über  das  Darlehen  (5§607  ff.  BGB.)  oder  die  über  die  Miete  (§  535  ff.
BGB.)  oder  die  über  die  Leihe  (5  598  ff.  BGB.)  in  Anwendung  zu  kommen
haben,  ob  der  Empfänger  des  Geldes,  des  Buchs  auch  für  Zufall  oder  nur  für
Verschulden  haftet,  ob  er  eine  Gegenleistung  für  Gewährung  des  Buchs  zahlen

2)  Danz,  Die  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte,  2.  Aufl.  1906  S.  57  ff.