318 Die Willenserklärung des BGB., ihre Auffindung und Auslegung.
gehabt hatten, um danach zu entscheiden, was im einzelnen Fall geschuldet
werde, was gefordert werden könne.
Die Auslegung sollte danach eine Tatsachenfeststellung sein, ähnlich
wie sie z. B. bei Feststellung der Aneignungsabsicht beim Diebstahl erfolgt;
eine Meinung, die auch jetzt noch von einer Anzahl der Senate des Reichsgerichts
und von einer Anzahl von Theoretikern vertreten wird. Es liegt nun auf der
Hand, daß man auf diese Weise nur zu einem Resultate gelangen kann, wenn dieser
Beweis die Uebereinstimmung der Parteien über den Sinn der von
ihnen gebrauchten Worte ergibt, aber zu gar keinem Resultat, wenn
sich die Nichtübereinstimmung des inneren Willen der Parteien mit
den gebrauchten Worten ergibt oder wenn in dem konkreten Falle über den betreffenden
Punkt nichts vereinbart ist, d. h., wenn eine Lücke im
Vertrag vorliegt, die durch das Urteil erst ausgefüllt werden soll; denn wenn
Willenserklärungen überhaupt nicht über den betreffenden Punkt abgegeben
sind oder wenn — wie dies bei Lücken des Vertrags regelmäßig der Fall
ist — die Parteien nicht einmal an den konkreten, zu entscheidenden Fall
gedacht haben, so ist es natürlich schlechterdings unmöglich, eine innere
Meinung, eine innere Absicht der Parteien festzustellen. Nur hier wird aber
„ausgelegt“, nur hier tritt die auslegende Tätigkeit des
Richters ein:). In allen den tausend und abertausend Fällen, wo feststeht,
daß die Parteien gar nicht an den konkreten Fall gedacht und deshalb eine Ordnung
in dieser Beziehung unterlassen haben, ebenso überall da, wo — vielleicht
durch offenes Zugeständnis der Parteien — klar ist, daß die inneren Meinungen
der Parteien über die Bedeutung der vorliegenden Willensäußerungen
nicht übereinstimmen, und die Parteien deshalb die Hilfe des Richters anrufen,
müßte der Richter seine Hilfe verweigern, weil ein innerer Wille der
Parteien, bezw. ein übereinstimmender innerer Wille
nicht festzustellen sei! Man braucht sich nur die Folgen der Rechtsprechung
bei Einhaltung dieser Theorie auszumalen, um das völlig Unhaltbare
derselben einzusehen.
Wenn oben die auslegende Tätigkeit des Richters als die allerwichtigste
bezeichnet worden ist, so hat dies seinen Grund darin, daß die erste
Tätigkeit des Richters bei Rechtsgeschäften, nachdem der Tatbestand durch Zugeständnis
oder nach geführtem Beweis feststeht, diese auslegende ist, und daß von
ihr die rechtliche Konstruktion des Falles durchaus abhängig
ist: ist die Auslegung, d. h. die Deutung der vorliegenden Willenserklärung
— denn eine Willenserklärung bildet ja stets den Tatbestand bei
den Rechtsgeschäften — falsch, so muß die rechtliche Beurteilung,
die rechtliche Konstruktion falsch se n, weil nach § 242 BGB. stets gerade die der
Bedeutung der Willenserklärung entsprechende Rechtswirkung
eintritt.
Hat der A. vom B. unter Gebrauch des Wortes „leihen“ Geld übergeben
erhalten, hat er vom B., der ein Leihbibliothekar ist, unter Gebrauch desselben
Wortes ein Buch übergeben erhalten oder bei demselben Tatbestand von B., der
sein Freund ist, ein Buch übergeben erhalten, so hängt die Frage, ob die Vorschriften
über das Darlehen (5§607 ff. BGB.) oder die über die Miete (§ 535 ff.
BGB.) oder die über die Leihe (5 598 ff. BGB.) in Anwendung zu kommen
haben, ob der Empfänger des Geldes, des Buchs auch für Zufall oder nur für
Verschulden haftet, ob er eine Gegenleistung für Gewährung des Buchs zahlen
2) Danz, Die Auslegung der Rechtsgeschäfte, 2. Aufl. 1906 S. 57 ff.