Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franko, nicht aber 
das durch Marken entrichtete Franko zurückgegeben. 
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto, wie für eine ge— 
wöhnliche Retoursendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpostsendungen bis zu und von 
dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird. 
Wien, am Zten September 1855. 
MÆ 16) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig; 
vom 27sten März 1856. 
Wan, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 
224. 2c. 2c. 
  
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag der Ministerien der Justiz und des Innern den 
revidirten Statuten der seit dem Jahre 1831 mit Genehmigung der Regierung bestehen- 
den Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig in der Uns vorgelegten Fassung, unter Be- 
willigung der im § 34 enthaltenen Rechtsvergünstigung, die nachgesuchte Bestätigung mit 
der Wirkung ertheilt haben, daß dem Inhalte dieser Statuten, welche an die Stelle der 
bisherigen Statuten treten, allenthalben genau nachgegangen werde. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedruckt 
worden. 
Dresden, am 2 7sten März 1856. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Statuten 
der Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig. 
2c. 20. 
6a 34. Wegen verloren oder untergegangener Versicherungsscheine oder Depostten- 
scheine, welche über dergleichen ausgestellt sind, findet auf den Antrag der Betheiligten vor
	        
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