Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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dem Stadtgerichte zu Leipzig das für Königl. Sächsische Staatspapiere geordnete Morti— 
ficationsverfahren Statt, jedoch so, daß die Frist für Verjährung der Versicherungs= und 
Depositenscheine auf vier Jahre festgestellt wird. Nach Beendigung desselben hat das 
Directorium die erforderlichen Duplicate auszustellen und, daß solches geschehen sei, unter 
Angabe der Nummern der mortificirten Papiere öffentlich bekannt zu machen. 
MÆ 17) Verordnung, 
die Aufhebung des Verbots der Pferdeausfuhr betreffend; 
vom Sten April 1856. 
Me# Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
das in der Verordnung vom 2 Ssten December 1854 (Seite 212 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes desselben Jahres) ausgesprochene Verbot der Ausfuhr von Pferden über 
die äußere Zollgrenze wiederum aufgehoben worden ist. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am Sten April 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
  
Schäfer. 
  
1S Bekanntmachung, 
die künftige Vollziehung der Loose bei der Landeslotterie betreffend; 
vom 4ten April 1856. 
IJr Folge der unter den Mitgliedern der Landeslotteriedirection fernerweit eingetretenen 
Personalveränderungen werden die Loose bei der Landeslotterie von und mit dem 5 0sten 
Lotteriespiele an nachstehende Vollziehung: 
Königliche Lotterie-Direction. 
Marbach. Schulze. Dr. Puttrich. 
führen. Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 4ten April 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Brenig. 
  
Letzte Absendung; am 17ten April 1856.
	        
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