Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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§ 9. Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, zu mehrerer Befriedigung 
des Bedürfnisses an tüchtigen Beschlagschmieden solche, in der Thierarzneischule gebildete 
Thierärzte, welche, ohne gelernte Hufschmiede zu sein, den Hufbeschlag in dem genannten 
Institute erlernt und die bezügliche Prüfung mit der ersten Censur bestanden haben, unter 
Dispensation vom Zunftzwange zu selbstständiger Ausübung des Hufbeschlags mit Con- 
cession zu versehen. 
Hiernach allenthalben haben sich Alle, die es angeht, gehörig zu achten. 
Dresden, am 1 0ten April 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Weiß. 
  
. 20) Verordnung, 
die Richtungslinie der Chemnitz-Zwickauer Staatseisenbahn betreffend; 
vom öten April 1856. 
De- fernerweit genehmigte Strecke der Chemnitz-Zwickauer Staatseisenbahn wird die 
Fluren von 
Oberschindmaas, 
Dennheritz, 
Seiferitz, 
Meerane, 
Obergötzenthal und 
Kauritz Sächsischen Antheils 
durchschneiden. 
Solches wird unter Bezugnahme auf die Verordnungen vom 14ten Mai, Oten Juli, 
2 2sten August, 9ten October und 3ten November 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1855, Seite 55 fg. 115, 317, 627 und 635) von dem Ministerium des 
Innern andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 5ten April 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
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