Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Organe, oder beziehenvlich des Gastwirthes über die Aufstellung des Wagens un- 
bedingt Folge zu leisten. 
Wagen, welche 1 Centner Pulver und darüber geladen haben, sind mindestens 
200 Schritte von bewohnten Gebäuden und, wo möglich, seitwärts von der Straße 
an einem dazu geeigneten Platze aufzufahren. Von der Zeit an, zu welcher das 
Letztere geschehen ist, bis dahin, wo der Transport fortgesetzt wird, ist der Pulver- 
wagen durch eine zuverlässige Person zu bewachen. 
Aufstellung und Bewachung des Wagens hat auf Kosten des Fuhrmanns zu 
geschehen.“ 
9. 
Die Ueberschrift des dritten Capitels hat künftighin zu lauten: 
„Bestimmungen über den Pulvertransport zu Wasser.“ 
10. 
Zu § 22. An die Stelle des § 22 tritt folgende Vorschrift: 
„Jeder Schiffer, der Pulver transportirt, muß durch gehörigen Frachtbrief 
legitimirt sein. 
Hat der Pulvertransport ein Gewicht von mehr als 5 Centnern, so ist der- 
selbe einem zuverlässigen, als solchen durch Zeugniß seiner Wohnortsbehörde aus- 
drücklich legitimirten Manne speciell zu übertragen, und es ist dieser befugt und 
verbunden, die Aufsicht auf dem Schiffe, welches er ohne besonders dringende Um- 
stände nicht verlassen darf, zu führen. 
Es ist jedoch gestattet, den betreffenden Schiffer selbst als Transportführer zu 
bestellen. 
Die vorgenannten Personen haben das Eingangs gedachte Regulativ und die 
gegenwärtige Erläuterungsverordnung, mit deren Beider Bestimmungen sie sich ge- 
nau bekannt zu machen haben, in gedruckten Exemplaren, welche ihnen von Dem- 
jenigen, aus dessen Fabrik das Pulver herrührt, zu überantworten sind, stets bei 
sich zu führen.“ 
11. 
Zu § 24. Die im zweiten Abschnitte des § 24 vorgeschriebene Kennzeichnung des 
Pulverkahnes hat erst dann einzutreten, wenn das Gewicht des auf dem Letzteren verladenen 
Pulvers einen Centner übersteigt. 
Beträgt aber dieses Gewicht mehr als 5 Centner, so ist der Kahn mit zwei, an ver- 
schiedenen Stellen aufzusteckenden Flaggen von der vorgeschriebenen Art zu kennzeichnen. 
1857. 13
	        
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