Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Gesetz-und Verordnungsblalk 
für das Königreich Sachsen, 
Gies Stück vom Jahre 1857. 
  
39) Verordnung 
zu Bekanntmachung des Münzvertrags vom 24 sten Januar 1857 und des gleich- 
zeitig abgeschlossenen Nachtrags zur besonderen protocollarischen Uebereinkunft 
vom 30ften Juli 1838; 
vom 1Sten Mai 1857. 
Johann, von GOTESs Gnaden König von Sachsen 2e. 2c. 2c. 
Nachdem, in Verfolg der auf Grund des Art. 19 des Handels= und Zollvertrags 
vom 1 9ten Februar 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 10 4 fg.) gepflogenen 
Verhandlungen, unterm 24sten Januar dieses Jahres sowohl ein Münzvertrag zwischen 
dem Kaiserthume Oesterreich, ingleichen dem Fürstenthume Liechtenstein einerseits und den 
durch die allgemeine Münzconvention vom 30sten Juli 1838 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1839, Seite 2 fg.) unter sich verbundenen deutschen Zollvereinsstaaten 
andererseits, als auch zwischen den unter diesen begriffenen Staaten des Thalersystems ein 
Nachtrag zu der besonderen protocollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli 1838 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1839, Seite 10 fg.) zum Abschluß gekommen, hier- 
nächst aber die wegen des Ersteren vorbehaltene Ratification, durch welche zugleich der Letztere 
hat als mitratiffcirt betrachtet werden sollen, Unsererseits am 15ten Februar dieses Jahres 
ertheilt worden und die entsprechende Genehmigung der übrigen contrahirenden Regierun- 
gen erfolgt ist: so bringen Wir in den Beilagen A und B beide Vereinbarungen d. d. 
Wien, am 24 sten Januar 1857 andurch mit der Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß, 
daß, in Gemäßheit der im Art. 25 des Münzvertrags getroffenen Verabredung, das dem 
Handels= und Zollvertrage vom 19ten Februar 1853 als Beilage IV angereihte Münz- 
cartel (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 139 fg.) an die Stelle des Münzcartels der 
zum deutschen Zoll= und Handelsverein verbundenen Staaten d. d. Karlsruhe, den 2 1sten 
October 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1846, Seite 95 fg.) fortan 
auch zwischen den Letzteren unter sich Geltung zu finden hat. 
1857. 14
	        
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