Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Seine Durchlaucht der Fürst von Waldeck und Pyrmont: 
den königl. preußischen geheimen Ober-Finanzrath Karl Theodor Seydel; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
den großberzogl. sächsischen Staatsrath Gottfried Theodor Stichling; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
den königl. sächsischen geheimen Rath u. s. w. Adolph Freiherrn v. Weissenbach; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe: 
den königl. hannoverschen Finanzrath u. s. w. Wilhelm Brüel; 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: 
den königl. preußischen geheimen Ober-Finanzrath Karl Theodor Seydel; 
Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf von Hessen: 
den großherzogl. hessischen Ober-Baurath Hector Rößler; 
Der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Senator Franz Alfred Jakob Bernus u. s. w.; 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Münzvertrag verhandelt und geschlossen wor- 
den ist: 
Art. 1. Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei 
der Erhebung der Zölle zur Anwendung kommt, soll in den vertragenden Staaten der Aus- 
münzung zur Grundlage dienen und auf deren Münzstätten als ausschließliches Münzgewicht 
eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine selbständige Eintheilung in Tausendtheile mit 
weiterer decimaler Abstufung erhalten. 
Art. 2. Mit Festhaltung der reinen Silberwährung und auf der Grundlage des 
neuen Pfundes soll die Münzverfassung der vertragenden Staaten in der Art geordnet 
werden, daß, je nachdem in denselben die Thaler= und Groschen= oder die Gulden-Rechnung 
mit Hunderttheilung oder die Gulden= und Kreuzer-Rechnung den Verhältnissen entsprech- 
end ist oder eingeführt wird, 
entweder der Dreißig-Thaler-Fuß (an Stelle des bisherigen 14 Thlr.-Fußes) 
zu 30 Thalern aus dem Pfunde feinen Silbers, 
oder der Fünfundvierzig-Gulden-Fuß zu 45 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, 
oder der Zweiundfünfzig-und-einhalb-Gulden-Fuß (an Stelle des bisherigen 2 44 Fl.= 
Fußes.) zu 521 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, 
als Landesmünzfuß zu gelten hat. 
Art. 3. Insbesondere soll 
a) im Königreiche Preußen mit Ausschluß der Hohenzollern'schen Lande, in den König- 
reichen Sachsen und Hannover, im Kurfürstenthume Hessen, im Großberzogthume
	        
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