Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Als zulässige kleinste in dem Landesmünzfuße auszuprägende Theilstücke der Hauptmün- 
zen werden anerkannt: 
das 1. Thlr.-Stück im 30 Thlr.-Fuße, 
das 1 Fl.-Stück im 45 Fl.-Fuße, 
das 1 Fl.-Stück im 524 Fl.-Fuße. 
Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzung in Theilstücken auf 
das nothwendige Bedürfniß zu beschränken. 
Art. 6. Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmünzung 
von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilstücken — Cou- 
rantmünzen — ihren Landesmünzfuß (Art. 3) genau innehalten und die möglichste Sorg- 
falt darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und 
vollwichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grund- 
satze, daß unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem 
Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zu- 
kommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, als eine abso- 
lute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann. 
Art. 7. Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt. 
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die Probe auf 
nassem Wege angewendet werden. 
Art. S8. Zur Vermittlung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den 
vertragenden Staaten sollen zwei, den im Art. 2 gedachten Münzfüßen entsprechende 
Hauptsilbermünzen unter der Benennung Vereinsthaler ausgeprägt werden, nämlich: 
1) das Ein-Vereinsthaler-Stück zu g910 des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe 
von bez. 1 Thlr. in Thaler-Währung, 11 Fl. österreichischer Währung und 14 
Fl. süddeutscher Währung; " 
2) das Zwei-Vereinsthaler-Stück zu ##l# des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe 
von bez. 2 Thlr. in Thaler-Währung, 3 Fl. österreichischer Währung und 34 
Fl. süddeutscher Währung. 
Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der 
vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= und anderen öffentlichen 
Kassen, sowie im Privatverkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschränkte Gül- 
tigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle 
Niemand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die 
Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung
	        
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