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lautet. Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet sein, Ver—
einsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zu be—
dingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu leisten ist.
Art. 9. Die von den durch die allgemeine Münz-Convention vom 30sten Juli 1838
verbundenen Staaten bisher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zwei—
thaler= (bez. 34 Fl.-) Stücke werden den Vereinsmünzstücken (Art. 8) in jeder Beziehung
gleichgestellt.
Den der allgemeinen Münz-Convention vom 30sten Juli 1838 gemäß sowie den vor
dem Jahre 1839 im bisherigen 14 Thlr.-Fuße ausgeprägten Thalerstücken wird in allen
vertragenden Staaten die unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zuge-
standen.
Art. 10. Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen wird auf 900 Tausend-
theile Silber und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 134 dop-
pelte oder 27 einfache Vereinsthaler ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder
Weniger darf, unter Festhaltung des im Art. 6 anerkannten Grundsatzes, im Fein-
gehalt nicht mehr als 3 Tausendtheile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Ein-Vereins-
thaler-Stück nicht mehr als 4 Tausendtheile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei-
Vereinsthaler-Stück nicht mehr als 3 Tausendtheile seines Gewichtes betragen.
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthaler-Stück auf 33 Millimeter, für das
Zwei-Vereinsthaler-Stück auf 41 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit
einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden.
In den Avers derselben ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien Stadt
Frankfurt das Symbol derselben aufzunehmen.
Der Revers muß in der Umschrift um das Landeswappen die Angabe des Theilver-
hältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Bezeichnung als Ein-Vereins-
thaler bez. als Zwei. Vereinsthaler, ingleichen die Jahrzahl enthalten. Durch letztere ist
stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
Art. 11. Die Höhe der in Zwei-Vereinsthaler-Stücken auszuführenden Ausmünz-
ungen bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen.
Dagegen sollen an Ein-Vereinsthaler-Stücken
10 in der Zeit von 1857 bis zum Zusten December 1862 von jedem der vertragenden
Staaten mindestens 24 Stücke auf je 100 Seelen seiner Bevölkerung,
2) in den folgenden Jahren vom 1 sten Januar 1863 an, innerhalb jedesmaliger vier
Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens 16 Stücke auf je 100
Seelen seiner Bevölkerung ausgeprägt werden.