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Bei Ausprägung der Kupfer-Scheidemünze ist das Nennwerthverhältniß von 112
Thlr. in Thaler-Währung, 168 Fl. österreichischer Währung und 196 Fl. süddeutscher
Währung für 1 Zollcentner Kupfer niemals zu überschreiten.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr Silber= und
Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als für das Bedürfniß des eigenen Landes zu
Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich ist. Auch werden sie
die gegenwärtig in Umlauf befindliche Scheidemünze, soweit dieselbe dieses Bedürfniß etwa
bereits übersteigt, auf jenes Maaß zurückführen.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine Zahl-
ung, welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht (Art. 5), in Scheidemünze
anzunehmen.
Art. 15. Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich:
a) seine eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten
Werth herunterzusetzen, auch eine Außercurssetzung derselben nur dann eintreten
zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und
wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist;
b) bdieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeut-
lich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getrof-
fenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen;
C) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher zu bezeich-
nenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen cursfähige Münze
umzuwechseln.
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber-Scheidemünze nicht
unter bez. 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer-Scheidemünze nicht unter bez.
5 Thaler oder 10 Gulden betragen.
Art. 16. Die Feststellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete
des 45 Fl.-Fußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfuße die Mün-
zen des bisherigen Landesmünzfußes und die Scheidemünzen eingelöst oder im Umlaufe
gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Art. 19 des Handels= und Zoll-Vertrags
vom 1 9ten Februar 1853 der betreffenden Regierung vorbehalten.
Art. 17. Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme
der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen
Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am
Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Art. 18. Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung
des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handels-
1857. 15