Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Bei Ausprägung der Kupfer-Scheidemünze ist das Nennwerthverhältniß von 112 
Thlr. in Thaler-Währung, 168 Fl. österreichischer Währung und 196 Fl. süddeutscher 
Währung für 1 Zollcentner Kupfer niemals zu überschreiten. 
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr Silber= und 
Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als für das Bedürfniß des eigenen Landes zu 
Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich ist. Auch werden sie 
die gegenwärtig in Umlauf befindliche Scheidemünze, soweit dieselbe dieses Bedürfniß etwa 
bereits übersteigt, auf jenes Maaß zurückführen. 
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine Zahl- 
ung, welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht (Art. 5), in Scheidemünze 
anzunehmen. 
Art. 15. Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich: 
a) seine eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten 
Werth herunterzusetzen, auch eine Außercurssetzung derselben nur dann eintreten 
zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und 
wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist; 
b) bdieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeut- 
lich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getrof- 
fenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen; 
C) auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher zu bezeich- 
nenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen cursfähige Münze 
umzuwechseln. 
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber-Scheidemünze nicht 
unter bez. 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer-Scheidemünze nicht unter bez. 
5 Thaler oder 10 Gulden betragen. 
Art. 16. Die Feststellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete 
des 45 Fl.-Fußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfuße die Mün- 
zen des bisherigen Landesmünzfußes und die Scheidemünzen eingelöst oder im Umlaufe 
gelassen werden sollen, bleibt im Sinne des Art. 19 des Handels= und Zoll-Vertrags 
vom 1 9ten Februar 1853 der betreffenden Regierung vorbehalten. 
Art. 17. Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme 
der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen 
Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am 
Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Art. 18. Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung 
des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handels- 
1857. 15
	        
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