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münzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprägen lassen,
und zwar:
1) die Krone zu 510 des Pfundes feinen Goldes;
2) die Halbe Krone zu ## des Pfundes feinen Goldes.
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen. Aus-
nahmsweise behält sich Oesterreich vor, Ducaten in bisheriger Weise bis zum Schlusse des
Jahres 1865 auszuprägen.
Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch
das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft
eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu
ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden.
Art. 19. Das Mischungsverhältniß der Vereinsgoldmünze wird auf 900 Tausend-
theile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45 Kronen
und 90 Halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf,
unter Festhaltung des im Art. 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als
2 Tausendtheile, im Gewicht bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der
Halben Krone, nicht mehr als 24 Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der
Bestimmung des Feingehalts der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probirverfahren
angewendet werden.
Der Durchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone auf 24 Millimeter, für
die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit einem
glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden.
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt
das Wappen der Stadt aufzunehmen.
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Goldes und
die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen der Münze in einem
oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahrzahl enthalten. Durch letztere
ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen.
Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von JI# bez. 91, des Pfundes mit
der gestatteten Gewichtsabweichung von 24 Tausendtheilen haben (Passirgewicht) und nicht
durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert sind, sollen bei
allen Zahlungen als vollwichtig gelten.
Art. 20. Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Ver-
einsgoldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine Ver-
pflichtung übernehmen, viejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Circulation,
Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes