Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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münzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprägen lassen, 
und zwar: 
1) die Krone zu 510 des Pfundes feinen Goldes; 
2) die Halbe Krone zu ## des Pfundes feinen Goldes. 
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen. Aus- 
nahmsweise behält sich Oesterreich vor, Ducaten in bisheriger Weise bis zum Schlusse des 
Jahres 1865 auszuprägen. 
Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch 
das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft 
eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu 
ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden. 
Art. 19. Das Mischungsverhältniß der Vereinsgoldmünze wird auf 900 Tausend- 
theile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45 Kronen 
und 90 Halbe Kronen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, 
unter Festhaltung des im Art. 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als 
2 Tausendtheile, im Gewicht bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der 
Halben Krone, nicht mehr als 24 Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der 
Bestimmung des Feingehalts der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probirverfahren 
angewendet werden. 
Der Durchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone auf 24 Millimeter, für 
die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit einem 
glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden. 
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien Stadt Frankfurt 
das Wappen der Stadt aufzunehmen. 
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Goldes und 
die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen der Münze in einem 
oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahrzahl enthalten. Durch letztere 
ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen. 
Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von JI# bez. 91, des Pfundes mit 
der gestatteten Gewichtsabweichung von 24 Tausendtheilen haben (Passirgewicht) und nicht 
durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert sind, sollen bei 
allen Zahlungen als vollwichtig gelten. 
Art. 20. Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Ver- 
einsgoldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine Ver- 
pflichtung übernehmen, viejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Circulation, 
Abnutzung u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes
	        
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