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erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metall=
werthe bei ihren Kassen anzunehmen.
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufs dieser Goldmünze inner-
halb seines Gebietes, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den Staatskassen, des
Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen mit Rücksicht auf das Minder-
gewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat, der Einziehung, Umprägung u. s. w.
trifft, ebenso wie die in Bezug auf diese Goldmünzen ergehenden münzpolizeilichen Be-
stimmungen finden daselbst ohne Weiteres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mit-
vertragenden Staaten Anwendung.
Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Art. 19) nicht erreichen und an Zahl-
ungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestehenden öf-
fentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Credit-Anstalten, Banken u. s. w. angenom-
men worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letztgedachten Anstalten nicht wie-
der ausgegeben werden; bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht ent-
sprechender Werthabzug stattfinden, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen für jedes
an dem Normalgewicht von JxI bez. 910 Pfund fehlende ##l## Tausendtheil des Pfundes
(50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von 1 Procent des Kassencurses für
die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist.
Art. 21. Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landes-
münzfuße festzuhaltende Grundlage der reinen Silberwährung in keiner Weise erschüttert
oder beeinträchtigt werde. In dieser Beziehung bleibt es
a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Art. 18) bei seinen
Kassen nach einem im Voraus bestimmten Curs an Zahlungsstatt für Silber zu-
zulassen und diese Zulassung entweder auf alle Leistungen und Kassen oder nur
auf einzelne derselben zu erstrecken; eine solche Vorausbestimmung hat jedoch stets
nur auf die Dauer von höchstens sechs Monaten sich zu beschränken und ist bei
Ablauf des letzten Monats für die nächste Kassencurs-Periode jedesmal von Neuem
vorzunehmen. Der Kassencurs darf nicht über denjenigen Werth bestimmt wer-
den, der sich aus dem Durchschnitte der amtlichen Börsencurse jener Münzsorte in
den vorhergegangenen sechs Monaten ergiebt. Auch wird jede Regierung sich das
Recht vorbehalten, diesen Curs innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abzu-
ändern und nach Befinden zurückzuziehen.
b.) Die Bestimmung eines Kassencurses darf fernerhin nur für die Vereinsgoldmünzen
und nicht für andere Gattungen gemünzten Goldes erfolgen.
C) Den Bekanntmachungen, durch welche der Kassencurs bestimmt wird, ist die mög-
lichste Verbreitung zu geben. Dieselben müssen, auch wenn eine Aenderung des
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