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Kassencurses für die betreffende nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor
Eintritt der letztern erlassen werden und haben zu enthalten:
aa) die Angabe des durchschnittlichen Handelscurses auf den maaßgebenden Börsen-
plätzen während der unmittelbar vorangegangenen sechs Monate;
bb) den biernach bestimmten Kassencurs;
cc) die Zeitdauer der Geltung desselben;
dd) den Vorbehalt, diesen Kassencurs nöthigenfalls auch vor Ablauf der bestimm-
ten Zeit (ce) zu ändern bez. herabzusetzen;
ee) die Erklärung, daß dieser Kassencurs nur für die an die Staatskassen zu lei-
stenden Zahlungen gilt.
d) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen sowie den
unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld-
und Credit-Anstalten, Banken u. s. w. fernerhin nicht gestattet sein, wegen der von
ihnen zu leistenden vertragsmäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt
der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen,
daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniß in Silbergeld
ausgedrückt wird.
Art. 22. Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangs-
curs auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, daß solches
jederzeit gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt wer-
den könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind längstens
bis zum 1sten Januar 1859 zur Abstellung zu bringen.
Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen, deren Aus-
gabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität desselben bestehenden
Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landes-
währung ausgestellt werden.
Art. 23. Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münz-Con-
vention vom 30sten Juli 1838 verbunden sind, anerkennen unter sich, daß von der Zeit
an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrags beginnt, die Bestimmungen desselben
zugleich an die Stelle der in der gedachten Münz-Convention vereinbarten Bestimmungen
zu treten haben, und daß letztere durch die für erstern festgesetzte Dauer (Art. 27) zugleich
mit als verlängert zu betrachten ist.
Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 1 4 Thlr.-Fußes,
theils zwischen denen des bisherigen 241 Fl.-Fußes über das Münzwesen getroffenen be-
sonderen Vereinbarungen, namentlich die Münz-Convention und die besondere Uebereinkunft