Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Wir werden übrigens auch an dem den Courantmünzen des 30 Thalerfußes zukom- 
menden Gehalte oder Gewichte unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums schlech- 
terdings Etwas nicht kürzen, vielmehr eine Abweichung hierunter nur insoweit nachsehen 
lassen, als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann. 
§ 5. In Folge der eintretenden Münzgewichtsveränderung ist in der künftig auszu- 
prägenden Silberscheidemünze das Pfund feinen Silbers durchgehends zu 341 Thaler 
auszubringen. 
§6. Wir werden Veranstaltung treffen, daß bei einer oder mehreren Unserer Staats- 
cassen, deren Namhaftmachung besonderer Verfügung vorbehalten bleibt, hierländische Sil- 
berscheidemünze in Beträgen von nicht unter 20 Thalern, ingleichen hierländische Kupfer- 
scheidemünze in Beträgen von nicht unter 5 Thalern, auf Verlangen nach dem Nennwerthe 
gegen cursfähige grobe Münze eingewechselt werden könne. 
& 7. Die Goldausmünzung für hiesige Lande hat sich auf die vereinbarten Handels- 
münzen in Gold zu beschränken. 
Dieselben werden unter der Benennung Krone und Halbe Krone und zwar: 
1) die Krone zu 519 des Pfundes feinen Goldes, 
2) die Halbe Krone zu r## des Pfundes feinen Goldes 
ausgeprägt. 
&#. Das Mischungsverhältniß der Vereinsgoldmünze (§ 7) hat in 100 Tausend- 
theilen Kupfer zu 900 Tausendtheilen Gold zu bestehen. Es werden demnach 45 Kronen 
und 90 Halbe Kronen ein Pfund wiegen. 
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf höchstens 2 Tausendtheile im Fein- 
gehalte und 24 Tausendtheile des Gewichts bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl 
als auch der Halben Krone, betragen. 
Der Bestimmung des Feingehaltes ist das unter den am Münzvertrage vom 2 Asten 
Januar dieses Jahres betheiligten Staaten besonders vereinbarte Probirverfahren zu 
Grunde zu legen. » 
Der Durchmesser der Vereinsgoldmünze ist für die Krone auf 24 Millimeter, für die 
Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit glattem mit 
vertiefter Schrift und Verzierung versehenen Rande geprägt. Sie haben auf dem Avers 
das Bildniß des Landesherrn, auf dem Revers hingegen: die Angabe des Theilverhält— 
nisses zum Pfunde feinen Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als „Vereinsmünze“, 
sowie deren Namen in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona), ingleichen 
die Jahrzahl zu enthalten. 
& 9. Zu Erleichterung der Rechnung nach „Kronenwerth“ wird die Krone in 10 
Theile (Kronzehntel) mit weiterer decimaler Abstufung eingetheilt.
	        
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