Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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wachsenden Kosten durch die Leipziger Zeitung, das Amtsblatt des Stadtraths und durch 
Anschlag bekannt gemacht und der Inhaber aufgefordert, sich mit dem Pfandscheine bei der 
Expedition zu melden. 
Erfolgt eine solche Meldung spätestens am Auctionstage und der Besitzer behauptet 
ein Recht an dem Scheine zu haben, so wird die Sache zur Erörterung an diejenige Be— 
hörde abgegeben, welche die Gerichtsbarkeit über die Stadt Chemnitz ausübt. 
Erfolgt eine solche Meldung nicht, so wird das Pfand gegen Berichtigung der Forder- 
ungen des Leihhauses an denjenigen, welcher den Verlust des Pfandscheins angezeigt hat, 
ausgehändigt, wenn dieser zuvor sein Eigenthumsrecht daran und den erlittenen Verlust 
vor dem Stadtrathe oder einer von diesem regquirirten Behörde eidlich erhärtet hat, der 
Schein aber für erloschen und unwirksam erklärt. 
Wird dagegen die Entwendung oder der Verlust eines Pfandscheins erst nach der Ver- 
fallzeit oder auch nach erfolgter Versteigerung des Pfandes in der obenangegebenen Weise 
angezeigt, so wird zwar auf Verlangen, wenn ein Ueberschuß des Erlöses vorhanden ist, 
und gegen Erlegung der erwachsenden Kosten obige Aufforderung ebenfalls erlassen, allein 
der Ueberschuß verbleibt, wenn sich der Inhaber des Pfandscheins nicht meldet, annoch ein 
Jahr lang, von der Versteigerung ab gerechnet, im Depositum des Leihhauses, und ist erst 
nach Ablauf dieses Zeitraums und nach erfolgter eidlicher Bekräftigung seiner Anzeige an 
den Eigenthümer zu verabfolgen. Meldet sich aber dieser letztere binnen Jahresfrist nach 
Ablauf des gedachten Jahres nicht wieder, so fällt der Ueberschuß der Anstalt zu, und ein 
Anspruch deshalb findet nicht weiter Statt. Meldet sich dagegen der Inhaber des Pfand- 
scheins in Folge der obgedachten Aufforderung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ver- 
steigerung, so wird die Sache zur weiteren Erörterung an die obenerwähnte Justizbehörde 
abgegeben. 
& 28. Ist eine durch Raub, Diebstahl, Veruntrauung oder Verlieren abhanden ge- 
kommene Sache bei dem Leihhause versetzt worden, so findet nur dann eine Vindication 
Seiten des Eigenthümers Statt, wenn er innerhalb der letzten drei Monate, von der An- 
nahme des Pfandes in der Anstalt zurückgerechnet, die Entwendung mit so genauer Angabe 
der Erkennungszeichen bei der Leihhauserpedition angezeigt hat, daß die sofortige Erkenn- 
ung der Sache dadurch möglich wurde, und wenn letztere in unveränderter Gestalt zum 
Versatze gelangt ist. Sind diese Bedingungen vorhanden, so erhält der Eigenthümer das 
Pfand ohne Entgeld zurück. 
In allen anderen Fällen findet eine Vindication nicht Statt. Es soll aber derjenige, 
welcher sich durch obrigkeitliches Zeugniß oder eidliche Bestärkung als Eigenthümer legitimirt, 
das Pfand gegen Entrichtung der Forderung des Leihhauses, oder falls das Pfand bereits 
zur Auction ausgesetzt sein sollte, den Ueberschuß des Erlöses ausgeantwortet erhalten.
	        
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