Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Es wird aber in allen den vorgedachten Fällen mit Ausantwortung des Pfandes, resp. 
Ueberschusses, so lange Anstand genommen, bis nach Maaßgabe dieser Leihhausordnung 
der Verpfänder weder auf das eine noch auf das andere Ansprüche mehr zu erheben be- 
rechtigt ist, es müßte denn der Eigenthümer nach Ermessen der Leihhausdeputation aus- 
reichende Sicherheit zu stellen vermögen. Zur Aufmerkung der als abhanden gekommen 
angezeigten Effecten wird von der Leihhauserpedition ein besonderes Buch gehalten und 
für jeden Eintrag darin eine Gebühr von 1 bis 10 Ngr. —, je nach der Wichtigkeit des 
Gegenstandes, erhoben. 
2c. 2c. 
&30. Ein Verbot gegen Ausantwortung von Pfändern oder Hülfsvollstreckung in 
selbige, findet ebensowenig Statt, als eine unentgeldliche Herausgabe derselben. 
2c. 2c. 
&#l 32. Entstehen wegen versetzter Pfänder Streitigkeiten zwischen den Leihhaus- 
officianten und den Versetzern, so hat die Deputation durch mündliche Verhandlungen 
zwischen den Betheiligten auf deren Beilegung hinzuwirken und letztere, unbeschadet des 
Rechtswegs in den dazu geeigneten Fällen zu bescheiden. 
Die Versteigerung verpfändeter Sachen nach der Verfallzeit, sowie deren Ausant- 
wortung an die Ersteher kann durch einen Widerspruch oder eine Berufung an die Ober- 
behörde nicht verhindert oder aufgehoben werden. 
2c. 2c. 
  
.W 45) Verordnung, 
den Verkauf des Viehsalzes betreffend; 
vom 10ten Juni 1857. 
Ur die Verwendung des Salzes zur Fütterung des Viehes zu befördern und den Vieh- 
besitzern den Bezug des Futtersalzes möglichst zu erleichtern, wird mit Genehmigung des 
in Abwesenheit Sr. Majestät des Königs zu Besorgung der Regierungsgeschäfte mit Aller- 
höchstem Auftrage versehenen Gesammtministeriums Folgendes hierdurch verordnet: 
§ 1. Von dem im § 8 bemerkten Zeitpunkte ab ist den Viehbesitzern freigestellt, das 
sogenannte Vieh= oder Futtersalz entweder 
à) aus einer Königlichen Salzniederlage unmittelbar, oder 
b) von einer Ortsverkaufstelle, (Salzschänken) — vergl. jedoch § 5 — 
zu entnehmen. 
Aus den ersteren werden jedoch nur Gewichtsmengen bis zu einem halben Zollcentner 
herab abgelassen.
	        
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