Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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#2. Die Wahl der Niederlage oder der Ortsverkaufstelle steht dem Erholer ebenfalls 
frei, auch bedarf es bei der Entnahme des Viehsalzes aus den Niederlagen nicht weiter 
der Beibringung eines Salzpasses. 
83. Einer vorherigen Anmeldung der beabsichtigten Erholung von Viehsalz bei den 
Königlichen Niederlagen soll es künftig an sich nicht weiter bedürfen, vielmehr werden die- 
selben nach Maaßgabe des sich zeigenden Bedarfs auf entsprechende Vorräthe Bedacht nehmen, 
um den Bedarf jederzeit thunlichst zu befriedigen. Da jedoch viese Befriedigung nicht 
unter allen Umständen zugesichert werden kann, so werden diejenigen, welche sich die Er- 
langung einer benöthigten Quantität Viehsalz sichern wollen, deshalb vorher mit der be- 
treffenden Salzverwalterei sich zu vernehmen haben. 
#& 4. Es wird ferner die Einrichtung getroffen werden, daß auf hierzu geeigneten 
Eisenbahnstationen nicht blos Koch-, sondern auch Viehsalz außerhalb des Sitzes der Salz- 
verwaltereien, von Seiten der letzteren an von ihnen besonders bekannt zu machenden Tagen 
in ganzen Stücken um den Niederlagspreis unter Zuschlag eines dem Mehraufwande ent- 
sprechenden Betrags verkauft werde. 
8 5. Die Ortssalzverkäufer sind zwar nicht verbunden, Viehsalz in Vorrath zu halten, 
haben jedoch Quantitäten Viehsalz, welche bei ihnen bestellt worden, sofern dieselben zu- 
sammen mindestens einen halben Zolleentner betragen, gegen Gewährung der gesetzlichen 
Provision von 5 Ngr. per Stück, sowie gegen Vergütung der Anfuhrkosten in Gemähheit 
dießfalls zwischen dem Käufer und Verkäufer zu treffender Vereinbarung oder im Falle 
eine solche nicht zu Stande kommen sollte, nach der bei Auswerfung der Ortsverkaufpreise 
des Kochsalzes von den Obrigkeiten angenommenen Höhe derselben, baldigst anzuschaffen 
und spätestens vier Wochen nach empfangener Bestellung an die Besteller abzugeben. 
Die Unterlassung dieser Vorschrift wird mit einer Ordnungsstrafe von 1 Thaler ge- 
ahndet, auch soll nach zweimaliger Wiederholung und Bestrafung der nämlichen Ordnungs- 
widrigkeit den Schuldigbefundenen der Salzschank überhaupt entzogen und einem anderen 
Ortsbewohner übertragen werden. 
#§6. Der Niederlagspreis des Viehsalzes wird hiermit auf 
1 Thlr. 18 Mgr. für das Stück zu 120 Zollpfund 
oder auf « 
1 Thlr. 10 Ngr. für den Zollcentner 
festgesetzt. 
& 7. Das Viehfalz darf nicht in Speisesalz zurück verwandelt, auch nicht zu anderen 
Zwecken, als zur Fütterung oder Düngung verwendet werden. 
Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, verfällt neben dem Ersatze der dadurch etwa hinter- 
zogenen Salzregalsnutzung in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Thaler.
	        
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