Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Zu 882, 3 des 
Gesetzes vom 
liten August 
1855. 
(134) 
1. Als Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz vom 1 lten August 1855, die Ein- 
setzung von Friedensrichtern betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1855, Seite 
159 fg.) im gesammten Königreiche, jedoch zur Zeit noch mit Ausnahme der Schönburg- 
ischen Receßherrschaften: Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, in 
Wirksamkeit zu treten hat, wird 
der iste Januar 1858 
bestimmt. 
Es sind daher alle, hierzu noch erforderliche, in den folgenden §#§ erwähnte Vorbe- 
reitungen dergestalt einzuleiten und zu beschleunigen, daß die Vorschläge der kreis= und 
provincialständischen Commissionen für Besetzung der friedensrichterlichen Stellen noch 
rechtzeitig der Allerhöchsten Entschließung unterbreitet werden können. 
Um dieß zu ermöglichen, ist der 
1 5te November dieses Jahres 
als der letzte Termin anzuseben, bis zu welchem die für jeden amtshauptmannschaftlichen 
Bezirk aufzustellenden Candidatenlisten (§ 3 des Gesetzes) an das Ministerium des Innern 
gelangt sein müssen. 
. Die Kreisvorsitzenden der vier erbländischen Kreise und der Landesälteste der 
Oberlausitz haben die für die erstmalige Bildung der § 3 des Gesetzes gedachten kreis- 
und provincialständischen Commissionen erforderliche Wahl von drei ritterschaftlichen und, 
was die Oberlausitz anlangt, eben so vielen bäuerlichen oder dem Gewerbstande angehörigen 
Grundbesitzern für jeden amtshauptmannschaftlichen Bezirk, — insoweit sie auf Grund 
besonderer Ermächtigung nicht bereits früher erfolgt sein sollte, — bei Gelegenheit des 
nächsten, nach Erscheinen dieser Verordnung abzuhaltenden ritterschaftlichen Kreisconvents, 
beziehendlich Provinciallandtags zu bewerkstelligen, auch, in Ermangelung einer bierzu 
innerhalb der nächsten Monate August und September vorliegenden sonstigen Veranlassung, 
einen solchen für diesen Zweck eigens zu veranstalten, wozu hierdurch zugleich die erforder- 
liche Genehmigung ertheilt wird. 
#3. Da die Grenzen der amtshauptmannschaftlichen Bezirke nach der jetzigen admi- 
nistrativen Bezirkseintheilung des Landes mit denen der kreis= und provincialständischen 
Verbände nicht genau zusammenfallen, sondern beide mehrfach in einander übergreifen, so 
wird, zu Vermeidung möglicher Zweifel und Unsscherheiten, hierdurch bestimmt, daß die 
Wahlen 
1) für den 1sten und 2ten amtshauptmannschaftlichen Bezirk des Regierungsbezirks 
Budissin durch die Stände vom Lande des Markgrafthums Oberlausitz; 
2) für den #sten, 2ten und 3ten amtshauptmannschaftlichen Bezirk des Regierungs- 
bezirks Dresden durch die ritterschaftlichen Kreisstände des Meißner Kreises;
	        
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