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gedachten Frist der Behörde als nicht gehörig vorbereitet erscheinen sollten, können jedoch
von derselben, ohne weitere Angabe von Gründen, mittels einfachen Beschlusses an die
Bezirksversammlung zur anderweiten Berathung zurückgewiesen werden.
& 21. Für den Zusammentritt der Friedensrichter der einzelnen Amtsbezirke und der
denselben für diesen Zweck zugesellten städtischen Magistratspersonen zu einer berathenden
Versammlung auf Einladung des Gerichtsamtes (§ 17 Alin. 2 des Gesetzes) dienen die
Vorschriften der 9§ 18 — 20 im Allgemeinen ebenfalls zur Richtschnur.
Die Veranstaltung dieser engeren Zusammenkünfte richtet sich nach dem geschäftlichen
Bedürfnisse. Die Gerichtsämter haben jedoch durch angemessene Sichtung und Concen-
trirung der dafür sich eignenden Berathungsgegenstände thunlichst darauf Bedacht zu neh-
men, daß dieselben, außerordentliche Veranlassungen ausgenommen, jeden Falls nicht häu-
figer als jährlich einmal einberufen zu werden brauchen.
Gelegentliche Berathungen des Gerichtsamtes mit den Friedensrichtern des Amts-
bezirks, zu denen sich im Gange des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs Anlaß darbieten sollte,
fallen nicht unter obige Regel und bedürfen daher auch nicht der vorher einzuholenden
Genehmigung der Kreisdirection.
22. Bei jeder regelmäßigen Bezirksversammlung (§ 18) ist aus der Mitte der
letzteren durch Wahl nach Stimmenmehrheit ein aus 5 bis 7 Mitgliedern bestehender
Ausschuß niederzusetzen, welcher bis zur nächsten Versammlung in Wirksamkeit bleibt.
Die austretenden Mitglieder sind sämmtlich von Neuem wählbar.
Der Ausschuß ist zur Unterstützung der Amtshauptmannschaft und der Kreisbehörde
in solchen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung bestimmt, für welche dieselben sich
des friedensrichterlichen Beiraths zu bedienen wünschen, die aber bis zum nächsten Zusam-
mentritte der Bezirksversammlung nicht ausgesetzt bleiben können oder ihrer Beschaffenheit
nach sich für die Behandlung in einem engeren Kreise besser als zur Plenarberathung eignen.
Es hängt von dem Ermessen des Amtshauptmanns, beziehendlich der Kreisbehörde ab,
ob im gegebenen Falle die Gesammtheit des Ausschusses oder nur einzelne Mitglieder
desselben und welche zur Theilnahme an der Berathung eingeladen werden sollen.
Ebenso ist es der Behörde unbenommen, auch andere, als die durch Wahl der Be-
zirksversammlung in den Ausschuß berufene Friedensrichter zuzuziehen, so oft es mit Rück-
sicht auf deren specielle Orts= und Sachkenntniß im einzelnen Falle für zweckdienlich er-
achtet wird.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 24fsten Juli 1857.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Kämpfe.
Letzte Absendung: am 15ten August 1857.