Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Die Königlichen Cassenstellen haben daher nur die Transportkosten zu tragen, deren 
Betrag in ihrem Rechnungswerke in Ausgabe zu bringen ist. Später etwa nöthig wer- 
dende Ergänzungen der neuen Gewichtssätze sind auf dazu erhaltene Genehmigung für 
Rechnung der betreffenden Casse anzuschaffen. 
3. 
Die neuen Gewichtsstücke werden bestehen in Stücken von 
20; 10; 5; 2 und 1 Zollpfund von Eisen mit aufgegossener Gewichtsbezeichnung, 
und von 
0,50; 0,20; 0,10; 0,05; 0,02 und 0,01 Zollpfund von Messing mit ein- 
geschlagener Gewichtsbezeichnung. 
84. 
Jede Königliche Cassenstelle wird einen vollständigen Satz messingene Pfundtheil— 
gewichte, und zwar: 
je ein Stück zu 0,50 und zu 
O,05 Zollpfund, 
je zwei Stück zu 0,20 und zu 
0,02 Zollpfund, 
je ein Stück zu 0,10 und zu 
0,0 1 Zollpfund 
in einem Holzkästchen verwahrt, erhalten, an eisernen Pfundgewichten aber nur den ihrem 
Geldverkehr entsprechenden Bedarf. 
85. 
Nach Empfang der neuen Gewichte sind die bisher für die Abwägung der gepackten 
Gelder in Gebrauch gewesenen, sowohl messingenen als eisernen Gewichte, an die obge— 
dachte Gewichtsaichungscommission mittelst doppelter Lieferscheine, von welchen ein Exem— 
plar mit Empfangsbekenntniß zurückfolgen wird, portofrei einzusenden, und hierauf erstere 
im Inventarienverzeichnisse in Zuwachs, letztere dagegen daselbst in Abgang zu bringen. 
86. 
Den Postcassen werden die neuen Gewichte durch Vermittelung der Oberpostdirection 
und nach Befinden des Hofpostamtes zu Dresden, den Chaussee- und Brückengelder— 
einnahmen durch Vermittelung der ihnen vorgesetzten Hauptzoll- und Hauptsteuerämter 
zugestellt werden, durch welche Behörden dann auch die Einsendung der mit Empfangs—
	        
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