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Die Königlichen Cassenstellen haben daher nur die Transportkosten zu tragen, deren
Betrag in ihrem Rechnungswerke in Ausgabe zu bringen ist. Später etwa nöthig wer-
dende Ergänzungen der neuen Gewichtssätze sind auf dazu erhaltene Genehmigung für
Rechnung der betreffenden Casse anzuschaffen.
3.
Die neuen Gewichtsstücke werden bestehen in Stücken von
20; 10; 5; 2 und 1 Zollpfund von Eisen mit aufgegossener Gewichtsbezeichnung,
und von
0,50; 0,20; 0,10; 0,05; 0,02 und 0,01 Zollpfund von Messing mit ein-
geschlagener Gewichtsbezeichnung.
84.
Jede Königliche Cassenstelle wird einen vollständigen Satz messingene Pfundtheil—
gewichte, und zwar:
je ein Stück zu 0,50 und zu
O,05 Zollpfund,
je zwei Stück zu 0,20 und zu
0,02 Zollpfund,
je ein Stück zu 0,10 und zu
0,0 1 Zollpfund
in einem Holzkästchen verwahrt, erhalten, an eisernen Pfundgewichten aber nur den ihrem
Geldverkehr entsprechenden Bedarf.
85.
Nach Empfang der neuen Gewichte sind die bisher für die Abwägung der gepackten
Gelder in Gebrauch gewesenen, sowohl messingenen als eisernen Gewichte, an die obge—
dachte Gewichtsaichungscommission mittelst doppelter Lieferscheine, von welchen ein Exem—
plar mit Empfangsbekenntniß zurückfolgen wird, portofrei einzusenden, und hierauf erstere
im Inventarienverzeichnisse in Zuwachs, letztere dagegen daselbst in Abgang zu bringen.
86.
Den Postcassen werden die neuen Gewichte durch Vermittelung der Oberpostdirection
und nach Befinden des Hofpostamtes zu Dresden, den Chaussee- und Brückengelder—
einnahmen durch Vermittelung der ihnen vorgesetzten Hauptzoll- und Hauptsteuerämter
zugestellt werden, durch welche Behörden dann auch die Einsendung der mit Empfangs—