Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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bekenntniß versehenen Lieferscheinduplicate, sowie der bisherigen Gewichtsstücke zu erfol— 
gen hat. 
87. 
Spätestens vom Isten November dieses Jahres ab haben sämmtliche Königlichen 
Cassenstellen die neu gepackten Geldbeutel und Geldpaquete mit der neuen Gewichts- 
bezeichnung, Zollpfund und Hunderttheilen desselben, zu versehen. Die Bezeichnung der 
Hunderttheilchen hat, wie in der Decimalrechnung gebräuchlich, hinter dem Einercomma 
mittelst zweier Decimalstellen zu erfolgen. So lange, als die genannten Cassen noch nicht 
im Besitze von neuem Münzgewichte sich befinden, haben dieselben die mit dem bisherigen 
Markgewichte ermittelte Schwere der gedachten Beutel und Paquete mit Hilfe der hier 
unter A. angefügten Tafel in Zollpfunde und Hunderttheile desselben zu verwandeln. 
88. 
Vom isten November dieses Jahres ab haben die Königlichen Cassenstellen auch 
die älteren, mit der bisherigen Markgewichtsbezeichnung versehenen Geldbeutel und Geld- 
paquete nicht weiter auszugeben, ohne die entsprechende neue Münzgewichtsbezeichnung 
auf der Etiquette mit zu bemerken. 
66. 
Das Gewicht ist hierbei (§& 7 und 8) überall nur bis auf Hunderttheile des Zoll- 
pfundes genau anzugeben; es sind daher alle überschießenden Gewichtstheile, die nicht die 
Schwere eines Hunderttheilpfunds erreichen, gänzlich außer Berücksichtigung und Ansatz 
zu lassen. 
10. 
So lange, als eine Königliche Cassenstelle mit neuem Münzgewichte noch nicht ver- 
sehen ist, kann dieselbe die ihr zugehenden, bereits mit neuer Gewichtsbezeichnung ver- 
sehenen Geldbeutel und Geldpaquete mit Hülfe des bisherigen Markgewichts und der hier 
ebenfalls angefügten Verwandlungstafel B. prüfen. 
811. 
Da die in Gemäßheit der eingangsgedachten Allerhöchsten Verordnung vom heurigen 
Jahre ab auszuprägenden neuen Vereinsthaler sich von den bisherigen Einthalerstücken 
nicht nur im Durchmesser, sondern — wegen ihrer feineren Legirung — auch im Ge— 
wichte unterscheiden werden, so ist es nöthig, dieselben bei Verpackungen überall streng 
abgesondert von einander zu halten. Es haben daher die Königlichen Cassenstellen die 
neuen Vereinsthaler weder in Geldbeuteln noch in Geldpaqueten mit den bisherigen im 
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