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14-Thalerfuße geprägten Einthalerstücken zu vermengen, sondern dieselben stets besonders
zu verpacken.
In Ansehung der neuen Eindrittheilthalerstücke, welche nur im Durchmesser von den
bisherigen Eindrittheilthalerstücken merklich abweichen werden, ist blos wegen der Haltbarkeit
der Geldpaquete wünschenswerth, daß dieselben besonders verpackt werden.
12.
Die Vorschriften § 7 bis mit 6 11 haben sich auch die sonstigen öffentlichen Cassen
und die concessionirten Geldinstitute, ingleichen Privatpersonen, welche ihre Geldbeutel
und Geldpaquete mit einer Gewichtsbezeichnung versehen wollen, zur Richtschnur dienen
zu lassen. Es mag ihnen jedoch hierunter bis zum 1 sten April 185,. nachgesehen werden.
II. Gewichte für die neuen Vereinsgoldmünzen.
813.
Die zum Nachwägen einzelner Stücke der neuen Vereinsgoldmünzen erforderlichen
Gewichte haben zu bestehen in:
1 Normalstück für das Kronenstükk zu 315 Zollpfund,
1 Passirgewicht für dasselbe zu ###### # 0,oooo 55 ..) Zollpfund, oder 21
Tausendtheile des Normalgewichts,
1 Normalgewicht für das halbe Kronenstück; zu 910 Jollpfund,
1 Passirgewicht für dasselbe zu Ju# (— 0, 6000 27 „ ) Zollpfund, oder
24 Tausendtheile des Normalgewichts.
Ueberdieß sind jedem solchen Gewichtssatze noch beizufügen:
1 Stück zu 0,0001 Zollpfund,
2 jedes= 0,o2 "
um, wenn der Gewichtsmangel die zulässsge Abweichung (Passirgewicht) überschreitet, den
Fehlbetrag am Normalgewichte nach einzelnen Zehntausendtheilchen des Pfundes ermitteln
zu können.
Dem Zehntausendtheilchen des Zollpfundes mag die Benennung „As“ beigelegt wer-
den, da dasselbe von dem bisherigen Holländischen Asà 0,0oooé Zollpfund nur un-
erheblich abweicht.
14.
Diejenigen Königlichen Gassenstellen, welche für ihren amtlichen Bedarf bereits bis-
her mit Goldwagen und Goldgewicht versehen gewesen sind, haben solches durch ihre
Dienstbehörde dem Finanzministerium anzuzeigen, welches dann nach Befinden Anordnung