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2. Diejenigen Strecken dagegen, auf denen bisher das volle Transitporto nach
Maaßgabe des Vereinstarifs bezogen wurde, kommen bei der Taxirung behufs Ermittelung
des Procentsatzes nach ihrer Länge in directer Entfernung auch künftig zu Gunsten der
betreffenden transitleistenden Verwaltungen in Berechnung.
3. Für solche Strecken, auf denen bisher statt des vollen Transitporto nur eine be—
stimmte, nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen
wurde, ist der Taxirung für die Procentsatz-Ermittelung auch nur diese Quote zum Grunde
zu legen.
4. Für diejenigen Fälle, in welchen bisher für den Transit Abfindungssummen,
Pauschalvergütungen c2c. gezahlt worden sind, wird festgesetzt,
a) daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Absindungssummen, Pauschal-
vergütungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normalmäßigen Transitporto
nachweisbar zum Grunde liegt, eben diese Quote für die Taxirung zum Zwecke
der Procentsatz-Ermittelung maaßgebend ist,
daß hingegen
b) da, wo für die Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u. s. w. eine solche
nachweisbare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten für
die auf der betreffenden Strecke transitirenden Fahrpostsendungen das normal-
mäßige Transitporto zu notiren und auf Grund dieser Notizen, resp. ihrer Ver-
gleichung mit der stipulirten Abfindungssumme oder Pauschalvergütung, die ent-
sprechende Quote des normalmäßigen Transitporto zu ermitteln ist.
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch eine Ver-
ständigung zwischen den bei der Benutzung der betreffenden Transitstrecken betheiligten
Postverwaltungen festzustellen und, mit einer sachgemäßen Ausführung, der Taxirungs-
commission zum Behufe der Procentsatz-Ermittelung mitzutheilen.
5. Wo bisher in Absicht auf die Transitverhältnisse das Gebiet einer Vereins-
verwaltung ganzoder theilweise dem Gebiete einer anderen Vereinsverwaltung
zugerechnet wurde, bleibt, mit Ausnahme der unter Nr. 6 gedachten besonderen Fälle,
auch künftig dieses Verhältniß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto
für diejenigen Strecken eines fremden Bezirks, welche ihr bisher schon zugerechnet wurden,
bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die betreffende andere Verwaltung die bisherige
Vergütung zu zahlen hat.
6. Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen,
an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereinssendungen höhere An-
forderungen stellen zu können, so bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten
Verwaltungen überlassen, ohne daß dadurch ein Einfluß auf eine veränderte Procent--
berechnung geübt wird.