Pflicht zum
Erscheinen und
zur Anmeld—
ung.
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Der Landtag währt, bis auf Anordnung des Königs selbiger geschlossen oder vertagt,
oder die zweite Kammer aufgelöst wird (§J 145) und die Stände sind verpflichtet, bis
dahin beisammen zu bleiben.
§&2. Sobald ein Landtag ausgeschrieben ist (§& 115 der Verfassungsurkunde), haben
die Mitglieder der Ständeversammlung an dem dazu bestimmten Orte und zu der dafür
festgesetzten Zeit sich einzufinden und anzumelden.
Das Erscheinen der Prinzen des Königlichen Hauses (§ 63 Nr. 1 der Verfassungs-
urkunde) hängt von deren freier Entschließung ab.
& B. Die Anmeldung geschieht bis zu erfolgter Constituirung der Kammern (7 12)
bei den Einweisungscommissionen, nach diesem Zeitpunkte aber bei dem Präsidenten der-
jenigen Kammer, welcher ein Ständemitglied angehört.
Den Einweisungscommissionen ist jedesmal ein Verzeichniß der einberufenen Stände-
mitglieder und der für sie in Gemäßheit des Wahlgesetzes ernannten Stellvertreter mit-
zutheilen.
& 4. Die Einweisungscommission besteht für jede Kammer aus dem Directorium
derselben vom letzten Landtage. Es genügt jedoch, wenn nur der Präsident oder dessen
Stellvertreter und einer der beiden Sercretäre daran Theil nimmt. Der Präsident und
bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter ist Vorstand der Einweisungscommission.
Wären beide Erstere oder beide Letztere oder sämmtliche Mitglieder des Directoriums
ausgeschieden over behindert, so bestimmt der König, welche Kammermitglieder deren
Stelle in der Commission einnehmen sollen und ernennt zugleich den Vorstand derselben.
In gleicher Weise wird bei Zusammentritt einer neugewählten zweiten Kammer (§ 116
der Verfassungsurkunde) von dem Könige aus deren Mitte eine Einweisungscommission
bestellt.
5. Bei der Anmeldung haben
a) die im § 63 der Verfassungsurkunde unter Nr. 2, 4, 5, 11 und 12 aufgeführ-
ten Mitglieder der ersten Kammer, ingleichen die nach Nr. 9 ebendaselbst und § 64 am
Ende zulässigen Bevollmächtigten sich durch die von ihren Auftraggebern ausgestellten
Vollmachten zu legitimiren, sämmtliche § 64 erwähnten Stellvertreter übrigens den Ein-
tritt der dort bemerkten Bedingungen und den Besitz der bei ihnen erforderlichen persön-
lichen Eigenschaften nachzuweisen.
b) Alle anderen persönlich einberufenen Kammermitglieder legitimiren sich durch die
an sie erlassene Missive (SI 115 der Verfassungsurkunde), von der Kammer einberufene
Stellvertreter durch die an sie gerichteten Ladungen.
Die vorgedachten Legitimationsurkunden sind in den Originalien zu den Acten zu
nehmen.