Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Pflicht zum 
Erscheinen und 
zur Anmeld— 
ung. 
(176 ) 
Der Landtag währt, bis auf Anordnung des Königs selbiger geschlossen oder vertagt, 
oder die zweite Kammer aufgelöst wird (§J 145) und die Stände sind verpflichtet, bis 
dahin beisammen zu bleiben. 
§&2. Sobald ein Landtag ausgeschrieben ist (§& 115 der Verfassungsurkunde), haben 
die Mitglieder der Ständeversammlung an dem dazu bestimmten Orte und zu der dafür 
festgesetzten Zeit sich einzufinden und anzumelden. 
Das Erscheinen der Prinzen des Königlichen Hauses (§ 63 Nr. 1 der Verfassungs- 
urkunde) hängt von deren freier Entschließung ab. 
& B. Die Anmeldung geschieht bis zu erfolgter Constituirung der Kammern (7 12) 
bei den Einweisungscommissionen, nach diesem Zeitpunkte aber bei dem Präsidenten der- 
jenigen Kammer, welcher ein Ständemitglied angehört. 
Den Einweisungscommissionen ist jedesmal ein Verzeichniß der einberufenen Stände- 
mitglieder und der für sie in Gemäßheit des Wahlgesetzes ernannten Stellvertreter mit- 
zutheilen. 
& 4. Die Einweisungscommission besteht für jede Kammer aus dem Directorium 
derselben vom letzten Landtage. Es genügt jedoch, wenn nur der Präsident oder dessen 
Stellvertreter und einer der beiden Sercretäre daran Theil nimmt. Der Präsident und 
bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter ist Vorstand der Einweisungscommission. 
Wären beide Erstere oder beide Letztere oder sämmtliche Mitglieder des Directoriums 
ausgeschieden over behindert, so bestimmt der König, welche Kammermitglieder deren 
Stelle in der Commission einnehmen sollen und ernennt zugleich den Vorstand derselben. 
In gleicher Weise wird bei Zusammentritt einer neugewählten zweiten Kammer (§ 116 
der Verfassungsurkunde) von dem Könige aus deren Mitte eine Einweisungscommission 
bestellt. 
5. Bei der Anmeldung haben 
a) die im § 63 der Verfassungsurkunde unter Nr. 2, 4, 5, 11 und 12 aufgeführ- 
ten Mitglieder der ersten Kammer, ingleichen die nach Nr. 9 ebendaselbst und § 64 am 
Ende zulässigen Bevollmächtigten sich durch die von ihren Auftraggebern ausgestellten 
Vollmachten zu legitimiren, sämmtliche § 64 erwähnten Stellvertreter übrigens den Ein- 
tritt der dort bemerkten Bedingungen und den Besitz der bei ihnen erforderlichen persön- 
lichen Eigenschaften nachzuweisen. 
b) Alle anderen persönlich einberufenen Kammermitglieder legitimiren sich durch die 
an sie erlassene Missive (SI 115 der Verfassungsurkunde), von der Kammer einberufene 
Stellvertreter durch die an sie gerichteten Ladungen. 
Die vorgedachten Legitimationsurkunden sind in den Originalien zu den Acten zu 
nehmen.
	        
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