Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Constituirung 
der Kammern. 
Eröffnung des 
Landtags. 
( 178 ) 
an der Giltigkeit der unter seiner Mitwirkung gefaßten Kammerbeschlüsse hierdurch den- 
noch nichts geändert. Nur wenn bei einer durch Namenaufruf (vergleiche § 79) erfolg- 
ten Abstimmung die Stimme eines solchen Mitgliedes entscheidend gewesen ist, und dieß 
vor der Königlichen Genehmigung des Beschlusses, sowie vor dem Schlusse des Landtags 
bemerkt wird, ist die Abstimmung zu wiederholen. 
Abschnitt II. 
Von der Constituirung der Kammern und Eröffnung des Landtags. 
* 10. Sobald die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder beider Kammern (6 74. 
angemeldet (§ 5), und die Ernennung des Präsidenten der ersten Kammer vom Könige 
erfolgt ist, veranstaltet die Einweisungscommission jeder Kammer eine vorläufige Ver- 
sammlung der Letzteren und übergiebt dieser das von ihr aufgenommene Verzeichniß der 
gehörig angemeldeten Mitglieder. 
& 11. In dieser Sitzung werden unter Leitung des Vorstandes der Einweisungscom- 
mission die nach § 67, Abs. 2 und § 72, Abs. 2 der Verfassungsurkunde für das Amt 
des Präsidenten der zweiten Kammer und die Stellen der Vicepräsidenten beider Kammern 
in Vorschlag zu bringenden Personen erwählt. 
Das Ergebniß der Wahl ist unter Ueberreichung einer beglaubigten Abschrift des von 
einem Mitgliede der Einweisungscommission aufzunehmenden Wahlprotocolls sofort dem 
Gesammtministerium anzuzeigen. 
*12. Wenn hierauf der König auch den Präsidenten für die zweite Kammer und 
die Vicepräsidenten beider Kammern ernannt hat, die Prästdenten auch nach § 82, Abf. 2 
der Verfassungsurkunde in Pflicht genommen worden sind, wird von der Einweisungs- 
commission eine weitere Sitzung veranlaßt, in welcher dieselbe die Königliche Entschließung 
der Kammer bekannt macht und den Vorsitz an den Prästidenten übergiebt. 
Letzterer verschreitet nunmehr zur verfassungsmäßigen Verpflichtung der Kammermit- 
glieder (§ 82, Abs. 1 der Verfassungsurkunde), erklärt sodann die Kammer für gesetzlich 
constituirt und läßt die Wahl der Secretäre, nach dessen Erfolg aber die Verloosung der 
Sitze vornehmen. Flür die noch fehlenden Mitglieder zieht er selbst das Loos. 
Das Protocoll wird in dieser Sitzung noch von einem Mitgliede der Einweisungs- 
commission geführt. 
Von der geschehenen Constituirung der Kammern haben die Präsidenten alsbald dem 
Gesammtministerium Mittheilung zu machen (§ 76 der Verfassungsurkunde). 
*13. Der König bestimmt den Tag der Eröffnung des Landtags, welche von ihm 
entweder in Person oder durch einen dazu bevollmächtigten Commissar bewirkt wird 
117 der Verfassungsurkunde).
	        
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