Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Einberufung 
der Stellver- 
treter. 
Directorium. 
Pflichten des 
Präsidenten. 
Der Viceprä- 
sident. 
Die Secretäre. 
( 180 ) 
16. Ob und wann in den §& 8, 14 und 15 gedachten Fällen der Stellvertreter 
eines abwesenden Mitgliedes der zweiten Kammer einzuberufen sei, hängt von dem Beschlusse 
der Letzteren ab. 
# 17. In dringenden Fällen kann der Präsident auf drei Tage, oder, dafern die 
Kammer vor deren Ablauf keine Sitzung hält, bis zur Zeit der nächsten Sitzung Urlaub 
ertheilen. Er hat jedoch, eben sowie in dem Falle § 14, Absatz 2, der Kammer hiervon 
sofort Nachricht zu geben. 
Abschnitt . 
Von dem Directorium der Kammern. 
*18. Das Directorium einer jeden Kammer besteht aus dem Präsidenten, dem Vire- 
präsidenten und zwei Secretären. 
Dasselbe besorgt in seiner Gesammtheit die ihm nach der Landtagsordnung zugewiesenen 
Geschäfte collegialisch und beschließt nach Stimmenmehrheit, so daß bei Gleichheit der 
Stimmen diejenige des Präsidenten entscheidet. 
& 19. Der Präsident jeder Kammer ist das Organ der Letzteren in ihren Verhält- 
nissen zur Staatsregierung, zur anderen Kammer und zu dritten Personen. 
In gemeinsamen Angelegenheiten beider Kammern haben deren Präsidenten vereint 
sie zu vertreten. 
Im Uebrigen kommen jedem Präsidenten in Bezug auf seine Kammer im Allgemeinen 
alle Befugnisse und Obliegenheiten zu, welche zur Handhabung der Landtagsordnung 
erforderlich sind. 
Insbesondere werden die an eine Kammer gerichteten Eingaben von deren Präsidenten, 
die an die Ständeversammlung oder beide Kammern gerichteten dergleichen von dem Präsi- 
denten der ersten Kammer eröffnet. 
§ 20. Auf den Stellvertreter des Präsidenten gehen alle Befugnisse und Obliegen- 
heiten des Letzteren über, wenn dieser an der Ausübung seines Amtes behindert ist. 
Ueberdieß besorgt derselbe diejenigen Directorialgeschäfte, welche der Präsident ihm 
ausdrücklich überträgt. 
Will der Präsident an der Verhandlung in den Sitzungen weiter Theil nehmen, als 
es in seiner Oirectorialfunction liegt, so hat er den Vorsitz auf so lange dem Vicepräsiden- 
ten abzutreten. Jedoch ist ihm die blose Motivirung seiner Abstimmung gestattet, ohne 
genöthigt zu sein, den Vorsitz abzugeben. Die Abstimmung darf er auch in ersterem Falle 
selbst leiten. 
#21. Den Seeretären jeder Kammer liegt die Haltung eines Tagebuchs für die 
Tagesordnung, Führung der Bestandsliste und der Protocolle, Ausfertigung von Schriften
	        
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