Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Siegel. 
Archiv. 
Bibliothek. 
Archivar der 
Stände und 
dessen Be- 
stellung. 
( 182 ) 
& 25. Das Amt aller Directorialmitglieder endigt sich mit dem Landtage, für welchen 
sie bestellt worden. 
Es haben jedoch nach jedem Landtagsschlusse die Präsidenten beider Kammern nicht 
nur vorkommenden Falls dem § 138 der Verfassungsurkunde gedachten feierlichen Acte 
beizuwohnen, sondern auch die Schlüssel zu dem Behältnisse, in welchem das Original 
der Verfassungsurkunde niedergelegt ist, aufzubewahren (vergl. auch 9§ 84 und 140). 
Abschnitt V. 
Siegel, Archiv, Canzlei und Aufwärter der Stände. 
§26. Die Ständeversammlung hat ein gemeinschaftliches und jede Kammer noch ein 
besonderes Siegel zum Verschluß und zur Beglaubigung ihrer amtlichen Schriften. Wäh- 
rend des Landtags wird das der Ständeversammlung und das der ersten Kammer in der 
Canzlei dieser Kammer, das Siegel der zweiten Kammer in der Canzlei der Letzteren auf- 
bewahrt. Die Präsidenten führen überdieß noch kleine Kammersiegel zum Handgebrauche 
Cvergl. übrigens 6 147). 
6 27. Das Archiv der Stände wird im Landhause abgesondert von anderen Acten 
aufbewahrt. 
Es ist in vier Abtheilungen getheilt: 
1) die Acten der bis mit dem Jahre 1831 gehaltenen Land-, Ausschuß= und De- 
putationstage; 
2) die gemeinsamen Acten der späteren Ständeversammlungen; 
3) die besonderen Acten der ersten und 
4) die besonderen Acten der zweiten Kammer. 
Die Acten aller vier Abtheilungen — die der beiden letzten Abtheilungen jedoch nur 
insoweit sie nicht einen noch dauernden Landtag betreffen — stehen dem gemeinschaftlichen 
Gebrauche beider Kammern offen (vergl. § 30). Will eine Kammer oder ein Mitglied 
derselben dagegen von Acten der anderen Kammer, welche während des laufenden Landtags 
ergangen sind, Einsicht nehmen, so kann dieß nur mit Genehmigung des Präsidenten der 
Kammer, um deren Acten es sich handelt, geschehen. 
& 28. Zum Gebrauche der Ständeversammlung besteht eine Bibliothek, in der 
namentlich auch die Sammlungen auswärtiger Landtagsacten aufzubewahren sind. 
§ 29. Für das Archiv und die Bibliothek der Stände wird von denselben ein Archivar 
ernannt, wozu die Directorien beider Kammern gemeinschaftlich jedesmal drei wissenschaft- 
lich gebildete Männer in Vorschlag bringen.
	        
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