Siegel.
Archiv.
Bibliothek.
Archivar der
Stände und
dessen Be-
stellung.
( 182 )
& 25. Das Amt aller Directorialmitglieder endigt sich mit dem Landtage, für welchen
sie bestellt worden.
Es haben jedoch nach jedem Landtagsschlusse die Präsidenten beider Kammern nicht
nur vorkommenden Falls dem § 138 der Verfassungsurkunde gedachten feierlichen Acte
beizuwohnen, sondern auch die Schlüssel zu dem Behältnisse, in welchem das Original
der Verfassungsurkunde niedergelegt ist, aufzubewahren (vergl. auch 9§ 84 und 140).
Abschnitt V.
Siegel, Archiv, Canzlei und Aufwärter der Stände.
§26. Die Ständeversammlung hat ein gemeinschaftliches und jede Kammer noch ein
besonderes Siegel zum Verschluß und zur Beglaubigung ihrer amtlichen Schriften. Wäh-
rend des Landtags wird das der Ständeversammlung und das der ersten Kammer in der
Canzlei dieser Kammer, das Siegel der zweiten Kammer in der Canzlei der Letzteren auf-
bewahrt. Die Präsidenten führen überdieß noch kleine Kammersiegel zum Handgebrauche
Cvergl. übrigens 6 147).
6 27. Das Archiv der Stände wird im Landhause abgesondert von anderen Acten
aufbewahrt.
Es ist in vier Abtheilungen getheilt:
1) die Acten der bis mit dem Jahre 1831 gehaltenen Land-, Ausschuß= und De-
putationstage;
2) die gemeinsamen Acten der späteren Ständeversammlungen;
3) die besonderen Acten der ersten und
4) die besonderen Acten der zweiten Kammer.
Die Acten aller vier Abtheilungen — die der beiden letzten Abtheilungen jedoch nur
insoweit sie nicht einen noch dauernden Landtag betreffen — stehen dem gemeinschaftlichen
Gebrauche beider Kammern offen (vergl. § 30). Will eine Kammer oder ein Mitglied
derselben dagegen von Acten der anderen Kammer, welche während des laufenden Landtags
ergangen sind, Einsicht nehmen, so kann dieß nur mit Genehmigung des Präsidenten der
Kammer, um deren Acten es sich handelt, geschehen.
& 28. Zum Gebrauche der Ständeversammlung besteht eine Bibliothek, in der
namentlich auch die Sammlungen auswärtiger Landtagsacten aufzubewahren sind.
§ 29. Für das Archiv und die Bibliothek der Stände wird von denselben ein Archivar
ernannt, wozu die Directorien beider Kammern gemeinschaftlich jedesmal drei wissenschaft-
lich gebildete Männer in Vorschlag bringen.