Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Die Vorwahlen in den Directorien, sowie die Wahlen in den Kammern erfolgen nach 
der & 85 und 86 enthaltenen Vorschrift. 
Fallen die Wahlen beider Kammern nicht auf eine und dieselbe Person, so haben 
deren Directorien nochmals gemeinsam über Vereinigung der getheilten Ansichten zu be- 
rathen und ist das Ergebniß dieser Verhandlung in jeder Kammer zu anderweiter Beschluß- 
fassung vorzutragen. Wird auch hierbei keine Uebereinstimmung beider Kammern erlangt, 
so geht die Wahl für dieses Mal auf das Gesammtministerium über, welches aus den von 
den Directorien vorgeschlagenen Personen den Archivar ernennt. 
Der erwählte Archivar wird von beiden Präsidenten in Pflicht genommen und hat 
eine Dienstwohnung im Landhause zu nehmen. 
Von seiner Anstellung ist dem Gesammtministerium Nachricht zu ertheilen. 
30. Der Archivar hat 
1) über das Local, Inventarium und Bestand des Archivs sowie der Bibliothek Auf- 
sicht zu führen und für die Herstellung und Erhaltung beider in überstchtlicher 
Ordnung Sorge zu tragen, auch die Sitzungssäle und Canzleilocale sammt deren 
Inventar zu beaufsichtigen und über letzteres ein genaues Verzeichniß zu führen; 
2) während der Landtage bei der Redaction der Landtagsacten mitzuwirken (vergl. 
* 134); 
3) über die Canzlei beider Kammern und das dabei angestellte Personal nach Anleit- 
ung der Secretäre der Kammern Aufsicht zu führen; 
4) unter gleicher Leitung das Rechnungswesen, und zwar sowohl während der Land- 
tage, als bei dem Zusammentritte von Zwischendeputationen (§ 148 fg.) zu be- 
sorgen, überhaupt aber den Secretären bei Ausübung ihres Amtes außerhalb der 
Sitzungen Beistand zu leisten (vergl. § 143), und endlich 
5) diejenigen Schriften, welche ihm während und außerhalb der Landtage von den 
Präsidenten oder den Vorständen der Deputationen übertragen werden, zu fertigen. 
6) In der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen kann derselbe, soweit seine 
übrigen Obliegenheiten dieß gestatten, von der Staatsregierung in angemessener 
Weise beschäftigt werden. 
Das Uebrige wird durch eine von den Kammern zu ertheilende Instruction bestimmt, 
in der namentlich auch auszusprechen ist, unter welchen Bedingungen der Archivar, ab- 
gesehen von dem Falle, wenn solches Seiten der Staatsregierung verlangt wird und außer 
der Zeit des Landtags, Jemandem aus dem Archive und der Bibliothek etwas vorlegen darf. 
31. Der Archivar bezieht einen festen Dienstgehalt, welcher ebenso, wie die ihm 
während der Dauer jedes Landtags etwa zu bewilligenden Tagegelder, von den Ständen 
im Einverständnisse mit der Staatsregierung bestimmt wird. 
1857. 29
	        
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