Canzlei- und
Diener—
personal.
Sitzordnung.
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32. Er darf als Beamter der Stände nebenbei ein Staats= oder Privatamt nicht
bekleiden.
Rücksichtlich seiner gänzlichen Entlassung oder zeitweiligen Suspension vom Ante,
seiner etwaigen Versetzung in Wartegeld oder Penssonirung leiden die für Civilstaatsdiener
geltenden Bestimmungen analoge Anwendung.
In der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen steht er unter der Diseiplinar=
aufsicht des Ministeriums des Innern; Letzteres kann jedoch nur seine Suspension, nicht
aber die gänzliche Entlassung verfügen, auch die Stelle nur interimistisch bis zum nächsten
Landtage besetzen, welchem die Genehmigung der getroffenen Verfügung sofort bei seinem
Beginn zu überlassen ist.
s 33. Den Kammern wird für ihre Canzlei und zur Aufwartung das erforderliche
Personal von dem Ministerium des Innern vorgeschlagen und zu diesem Zwecke bei Beginn
jeden Landtags von dem Letzteren eine die doppelte Zahl enthaltende Liste aufgestellt.
Aus derselben haben nach Eröffnung des Landtags die Directorien die nöthigen Per-
sonen auszuwählen, und steht ihnen während des Landtags zu jeder Zeit der Wechsel in
dieser Wahl frei.
Die Remuneration dieses Personals bestimmt das Directorium jeder Kammer, der
Lohn für das zur gemeinschaftlichen Dienstleistung erforderliche Personal wird von den
Directorien beider Kammern festgesetzt; bezüglich des übrigen Personals haben sich die
Directorien beider Kammern zu Erlangung möglichster Gleichheit der Remuneration mit
einander zu vernebmen.
Den Einweisungscommissionen wird das erforderliche Personal für die Dauer ihrer
Function durch das Ministerium des Innern beigegeben.
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm obliegenden Geschäfte, sowie
zur Geheimhaltung dessen, was ihm dabei bekannt wird, von den Directorien, und zwar
nach deren Ermessen mittelst Eides oder Handschlags, verpflichtet, auch darüber und über
die Einweisung der Verpflichteten von einem Seeretär ein Protocoll aufsgenommen.
In Hinsicht auf seine Dienstleistung steht das gedachte Personal unter dem Directorium
und insbesondere unter einem der Secretäre, sowie bezüglich der allgemeinen Aufsicht unter
dem Archivar. Uebrigens hat der zu Beaufsichtigung der Galerieeingänge angestellte Auf-
wärter in Betreff derjenigen Galerien, für welche die Eintrittskarten durch das Ministerium
des Innern ausgegeben werden (§ 46), sich nach den Anordnungen des Letzteren zu richten.
Abschnitt VI.
Sitzungen der Kammern.
34. In den Sitzungen der Kammern sind für deren Directorium ebenso wie für
die Regierungscommissare (§ 132) besondere Plätze vorzubehalten, alle übrigen Kammer-