Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Canzlei- und 
Diener— 
personal. 
Sitzordnung. 
( 184 ) 
32. Er darf als Beamter der Stände nebenbei ein Staats= oder Privatamt nicht 
bekleiden. 
Rücksichtlich seiner gänzlichen Entlassung oder zeitweiligen Suspension vom Ante, 
seiner etwaigen Versetzung in Wartegeld oder Penssonirung leiden die für Civilstaatsdiener 
geltenden Bestimmungen analoge Anwendung. 
In der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen steht er unter der Diseiplinar= 
aufsicht des Ministeriums des Innern; Letzteres kann jedoch nur seine Suspension, nicht 
aber die gänzliche Entlassung verfügen, auch die Stelle nur interimistisch bis zum nächsten 
Landtage besetzen, welchem die Genehmigung der getroffenen Verfügung sofort bei seinem 
Beginn zu überlassen ist. 
s 33. Den Kammern wird für ihre Canzlei und zur Aufwartung das erforderliche 
Personal von dem Ministerium des Innern vorgeschlagen und zu diesem Zwecke bei Beginn 
jeden Landtags von dem Letzteren eine die doppelte Zahl enthaltende Liste aufgestellt. 
Aus derselben haben nach Eröffnung des Landtags die Directorien die nöthigen Per- 
sonen auszuwählen, und steht ihnen während des Landtags zu jeder Zeit der Wechsel in 
dieser Wahl frei. 
Die Remuneration dieses Personals bestimmt das Directorium jeder Kammer, der 
Lohn für das zur gemeinschaftlichen Dienstleistung erforderliche Personal wird von den 
Directorien beider Kammern festgesetzt; bezüglich des übrigen Personals haben sich die 
Directorien beider Kammern zu Erlangung möglichster Gleichheit der Remuneration mit 
einander zu vernebmen. 
Den Einweisungscommissionen wird das erforderliche Personal für die Dauer ihrer 
Function durch das Ministerium des Innern beigegeben. 
Dieses Personal wird zu gehöriger Verrichtung der ihm obliegenden Geschäfte, sowie 
zur Geheimhaltung dessen, was ihm dabei bekannt wird, von den Directorien, und zwar 
nach deren Ermessen mittelst Eides oder Handschlags, verpflichtet, auch darüber und über 
die Einweisung der Verpflichteten von einem Seeretär ein Protocoll aufsgenommen. 
In Hinsicht auf seine Dienstleistung steht das gedachte Personal unter dem Directorium 
und insbesondere unter einem der Secretäre, sowie bezüglich der allgemeinen Aufsicht unter 
dem Archivar. Uebrigens hat der zu Beaufsichtigung der Galerieeingänge angestellte Auf- 
wärter in Betreff derjenigen Galerien, für welche die Eintrittskarten durch das Ministerium 
des Innern ausgegeben werden (§ 46), sich nach den Anordnungen des Letzteren zu richten. 
Abschnitt VI. 
Sitzungen der Kammern. 
34. In den Sitzungen der Kammern sind für deren Directorium ebenso wie für 
die Regierungscommissare (§ 132) besondere Plätze vorzubehalten, alle übrigen Kammer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.