( 185 )
mitglieder haben ihre Sitze in Gemäßheit §& 76 der Verfassungsurkunde, die Bevoll-
mächtigten und Stellvertreter die Plätze Derjenigen einzunehmen, die sie vertreten.
35. Der Präsident der Kammer bestimmt die Zeit der Sitzungen, eröffnet und ausanem n.
schließt dieselben und zeigt an deren Schlusse die Zeit der folgenden an, oder behält, wenn Schluß ver
dieß nicht sogleich thunlich ist, die weitere Zusammenberufung der Kammermitglieder Sitzungen.
sich vor.
Dem Gesammtministerium ist von der Zeit, für welche Sitzungen anberaumt worden
sind, Nachricht zu ertheilen.
s 36. Die Eröffnung der Sitzung und Vorlesung des Protocolls (§ 53) kann nach
Eintritt der für den Beginn bestimmten Zeit erfolgen, wenn auch die nach § 74 zu Fassung
eines Beschlusses erforderliche Anzahl von Kammermitgliedern noch nicht versammelt ist.
Entstehen aber Zweifel über das Protocoll, welche sich ohne Beschluß der Kammer nicht
erledigen lassen, so muß die Anwesenheit der beschlußfähigen Zahl abgewartet werden.
37. Die Kammermitglieder haben sich in den Sitzungen alles Dessen zu enthalten, Verhalten in
was den Anstand und die Würde der Versammlung verletzen, oder die Ruhe derselben den Sitzungen.
stören könnte. Insbesondere haben sie bei den Verhandlungen jede Abweichung von dem
vorliegenden Berathungsgegenstande, alle Persönlichkeiten, sowie alle beleidigende und sonst
unanständige Ausdrücke zu vermeiden, widrigenfalls der Präsident sie zur Ordnung zu
verweisen und im Weigerungsfalle selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht
hat. Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle gegen den Regenten, die Königliche
Familie, den deutschen Bund und seine Glieder, die Kammern oder einzelne Stände-
mitglieder, sowie gegen die Staatsminister oder Regierungscommissare erlauben, und un-
geachtet der Erinnerung des Präsidenten hiermit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und
verpflichtet, die Sitzung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen und in der folgenden
Sitzung über die Bestrafung des betreffenden Mitgliedes der Kammer vorzutragen, welche
entscheiden wird, ob dasselbe zum blosen Widerrufe oder zum zeitlichen oder gänzlichen
Ausschlusse aus der Kammer zu verurtheilen sei.
Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen oder eine persönliche Be-
leidigung in sich begreift, so kann das fragliche Mitglied der Kammer, es mag nun dessen
Ausschließung erfolgt sein over nicht, deshalb noch vor seinem ordentlichen Richter belangt
werden.
Verlangt es der Ausgeschlossene, so ist die Entscheidung, ob derselbe bei einer künftigen
Ständeversammlung wieder wählbar sein solle, an den Staatsgerichtshof zu verweisen,
sonst ist derselbe künftig nicht wieder wählbar (§ 83 der Verfassungsurkunde).
Diese Bestimmungen leiden im Allgemeinen auch auf die Schriften der Ständever-
sammlungen, sowie der Deputationen oder einzelner Ständemitglieder Anwendung.
29 *