Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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mitglieder haben ihre Sitze in Gemäßheit §& 76 der Verfassungsurkunde, die Bevoll- 
mächtigten und Stellvertreter die Plätze Derjenigen einzunehmen, die sie vertreten. 
35. Der Präsident der Kammer bestimmt die Zeit der Sitzungen, eröffnet und ausanem n. 
schließt dieselben und zeigt an deren Schlusse die Zeit der folgenden an, oder behält, wenn Schluß ver 
dieß nicht sogleich thunlich ist, die weitere Zusammenberufung der Kammermitglieder Sitzungen. 
sich vor. 
Dem Gesammtministerium ist von der Zeit, für welche Sitzungen anberaumt worden 
sind, Nachricht zu ertheilen. 
s 36. Die Eröffnung der Sitzung und Vorlesung des Protocolls (§ 53) kann nach 
Eintritt der für den Beginn bestimmten Zeit erfolgen, wenn auch die nach § 74 zu Fassung 
eines Beschlusses erforderliche Anzahl von Kammermitgliedern noch nicht versammelt ist. 
Entstehen aber Zweifel über das Protocoll, welche sich ohne Beschluß der Kammer nicht 
erledigen lassen, so muß die Anwesenheit der beschlußfähigen Zahl abgewartet werden. 
&# 37. Die Kammermitglieder haben sich in den Sitzungen alles Dessen zu enthalten, Verhalten in 
was den Anstand und die Würde der Versammlung verletzen, oder die Ruhe derselben den Sitzungen. 
stören könnte. Insbesondere haben sie bei den Verhandlungen jede Abweichung von dem 
vorliegenden Berathungsgegenstande, alle Persönlichkeiten, sowie alle beleidigende und sonst 
unanständige Ausdrücke zu vermeiden, widrigenfalls der Präsident sie zur Ordnung zu 
verweisen und im Weigerungsfalle selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht 
hat. Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle gegen den Regenten, die Königliche 
Familie, den deutschen Bund und seine Glieder, die Kammern oder einzelne Stände- 
mitglieder, sowie gegen die Staatsminister oder Regierungscommissare erlauben, und un- 
geachtet der Erinnerung des Präsidenten hiermit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und 
verpflichtet, die Sitzung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen und in der folgenden 
Sitzung über die Bestrafung des betreffenden Mitgliedes der Kammer vorzutragen, welche 
entscheiden wird, ob dasselbe zum blosen Widerrufe oder zum zeitlichen oder gänzlichen 
Ausschlusse aus der Kammer zu verurtheilen sei. 
Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen oder eine persönliche Be- 
leidigung in sich begreift, so kann das fragliche Mitglied der Kammer, es mag nun dessen 
Ausschließung erfolgt sein over nicht, deshalb noch vor seinem ordentlichen Richter belangt 
werden. 
Verlangt es der Ausgeschlossene, so ist die Entscheidung, ob derselbe bei einer künftigen 
Ständeversammlung wieder wählbar sein solle, an den Staatsgerichtshof zu verweisen, 
sonst ist derselbe künftig nicht wieder wählbar (§ 83 der Verfassungsurkunde). 
Diese Bestimmungen leiden im Allgemeinen auch auf die Schriften der Ständever- 
sammlungen, sowie der Deputationen oder einzelner Ständemitglieder Anwendung. 
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