Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Form bei dem 
Sprechen. 
Ertheilung des 
Wortes. 
Ablesen von 
Vorträgen. 
Anschuldig— 
ungen gegen 
öffentliche 
Beamte. 
( 186 ) 
Hiernächst sind aber noch folgende Vorschriften zu beobachten. 
6& 38. Niemand darf zur Kammer sprechen, ohne vom Präsidenten das Wort er- 
halten zu haben. 
Nach dessen Erlangung spricht er von seinem Platze aus stehend und gegen den Prä- 
sidenten gerichtet. 
Nur der Präsident und die Secretäre haben das Recht, sitzend zu sprechen, andere 
Ständemitglieder, wenn sie am Stehen behindert sind, blos mit Genehmigung des Präsidenten. 
Die Anmeldung zum Sprechen muß von Jedem, der das Wort begehrt, einzeln, 
übrigens schriftlich oder mündlich und zwar, wenn es in der Sitzung geschieht, unter 
Erhebung vom Platze erfolgen, darf auch vor dem Tage, an welchem der zu besprechende 
Gegenstand auf der Tagesordnung steht, nicht angenommen werden. 
Unter mehreren um das Wort sich meldenden Kammermitgliedern ist dasselbe, wenn 
er es begehrt, zunächst dem Vicepräsidenten zu ertheilen, die übrigen erhalten solches in 
der Ordnung, in welcher sie darum gebeten haben, oder, wenn diese bei gleichzeitigen An- 
meldungen zweifelhaft ist und nicht unter den Angemeldeten selbst eine Vereinbarung er- 
folgt, nach der Nummerfolge ihrer Plätze. 
Ein angemeldeter Redner kann seine Stelle in der Reihenfolge einem anderen Ange- 
meldeten mit dessen Zustimmung abtreten. 
Bei Beginn jeder Berathung sind die bereits angemeldeten Sprecher in der Reihen- 
folge, in welcher ihnen das Wort verliehen worden ist, namhaft zu machen. 
Den Regierungscommmissaren und dem Berichterstatter steht das Wort nach vorheriger 
Anmeldung bei dem Präsidenten zu jeder Zeit frei, jedoch ohne Unterbrechung des eben 
Sprechenden. 
&39. Das Ablesen von Vorträgen in der Kammer ist nur den Berichterstattern und 
Regierungscommissaren gestattet. 
640. Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung, durch welche eine Störung ver- 
ursacht oder der gegenseitigen Achtung zu nahe getreten wird, sind untersagt. 
Niemand darf einen Sprecher in seiner Rede unterbrechen (vergl. jedoch § 44). 
41. Die Person des Staatsoberhauptes darf in keiner Weise in die Kammer- 
verhandlungen gezogen werden. 
In Bezug auf die Königliche Familie, den deutschen Bund, die Bundesversammlung und 
auswärtige Regenten oder Regierungen ist die deren Stellung gebührende Rücksicht zu beobachten. 
42. Wer in der Versammlung eine Beschuldigung pflichtwidriger, oder solcher Hand- 
lungen, welche geeignet sind, in der öffentlichen Meinung berabzusetzen, gegen öffentliche 
Beamte ausspricht, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regierung ihr Letztere namhaft zu 
machen und für die Wahrheit seiner Angabe verantwortlich.
	        
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