Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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43. Jeder Kammer ist während ihrer Sitzungen die Polizei in ihren Räumlich= Polizei der 
keiten überlassen, doch wird hierdurch das Einschreiten der Polizeibehörde, wenn es in Kammer. 
Bezug auf ein Verbrechen erforderlich ist, nicht ausgeschlossen. 
Die der Kammer zustehende Polizei wird in der Kammer beziehendlich unter Beobacht- 
ung der im § 59 der Wiener Schlußacte vom 15ten Mai 1820 enthaltenen Vorschrift 
ausschließend durch den Präsidenten geübt, welcher hierzu die nöthigen Anordnungen zu 
treffen hat und sie, soweit nöthig durch das zur Aufwartung bestellte, oder zu Aufrecht- 
haltung der Ruhe commandirte Personal vollstrecken läßt, übrigens dafür der Kammer 
wie der Staatsregierung verantwortlich ist. 
iä44. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jedes Kammermitglied, welches Ruf zur Ord- 
der Landtagsordnung entgegen handelt, sofort zur Ordnung zu verweisen, und kann ihm nn Eau-- 
im Weigerungsfalle selbst die fernere Wortführung untersagen. Wortes. 
Die anwesenden Regierungscommissare, sowie alle Mitglieder der Kammer sind befugt, 
den Präsidenten auf Abweichungen von der Ordnung aufmerksam zu machen und bei dem- 
selben auf Zurückweisung zur Ordnung anzutragen. Ein derartiger kurzer Antrag ist nicht 
als eine verbotene Unterbrechung (§J 40) anzusehen und bedarf keiner vorherigen Unter- 
stützung (vergl. §#§# 70 und 72). 
45. Wenn es dem Präsidenten nicht gelingt, dadurch, daß er die Fehlenden zur Abbrechung der 
Ordnung gerufen hat, letztere wirklich herzustellen, so wiederholt er seinen Aufruf, unter Sizung. 
der Verwarnung, daß er bei fortdauernder Unordnung die Sitzung unterbrechen oder schließen 
werde. Bleibt auch diese, durch ein Zeichen mit der Glocke oder dem Hammer zu beglei- 
tende Erinnerung unwirksam, so hat er die Sitzung entweder ganz zu schließen oder auf 
eine unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Auch in letzterem Falle muß der Sitzungssaal ge- 
räumt und geschlossen werden. 
#46. Die Kammersitzungen, mit Einschluß der §§ 10 und 12 gedachten, sind in der Oeffentlichkeit 
Regel öffentliche (I 135 der Verfassungsurkunde). der Sitzungen. 
Für die Zuhörer sind außer zwei geschlossenen Galerien, zu welchen die Eintrittskarten 
von dem Ministerium des Innern ausgegeben werden, sowie einer dritten dergleichen für 
die Mitglieder der anderen Kammer, offene Galerien vorhanden, zu welchen letzteren der 
Präsident der Kammer unter Bestimmung der Art der Legitimation den Eintritt gestattet. 
Ueberdem werden von der Regierung die zu stenographischer Aufnahme der Verhand— 
lungen erforderlichen Personen gestellt, auch können den Berichterstattern der Journale auf 
der öffentlichen Galerie besondere Plätze bis auf Widerruf eingeräumt werden. 
847. Die Copieen stenographischer Niederschriften sind vor jeder Veröffentlichung 
den Sprechern zur Einsicht vorzulegen, um, wenn etwa bei der Niederschrift Unrichtig—
	        
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