Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Verhalten der 
Zuhörer. 
Geheime 
Sitzung. 
( 188 ) 
keiten untergelaufen sein sollten, dieselben berichtigen zu können. Die Rückgabe muß aber 
binnen längstens 48 Stunden erfolgen. 
#4. Die Zuhörer haben Alles zu vermeiden, wodurch die Ruhe in der Kammer 
gestört wird. Jedes Zeichen von Beifall oder Mißbilligung ist streng untersagt. Wer 
dem zuwiderhandelt, wird sofort aus dem Saale entfernt. 
Sollte sich ein Zuhörer beigehen lassen, die Ruhe der Sitzung auf irgend eine auf- 
fallende Art zu stören oder die Berathung zu unterbrechen, so wird derselbe in Verhaft 
genommen und nach Befinden der Polizei oder dem Gerichte zur Bestrafung übergeben 
werden. 
Auch steht dem Präsidenten das Befugniß zu, diejenige Galerie, in welcher eine Stör- 
ung der Ruhe stattgefunden hat, ganz von den Zuhörern räumen und für die Dauer 
dieser Sitzung schließen zu lassen. 
An dem Wesen der öffentlichen Sitzung wird hierdurch nichts geändert. 
In Gemähheit obiger Vorschriften ist das Erforderliche durch Anschläge an den Ein- 
gängen der Galerien bekannt zu machen. 
Uebrigens ist der Präsident auch für strenge Handhabung dieser Vorschriften der 
Kammer wie der Staatsregierung verantwortlich. 
*49. Wird die Sitzung in eine geheime verwandelt, so fordert der Präsident die 
auf den Galerien befindlichen Personen auf, den Saal zu verlassen. Letztere haben sich 
hierauf sofort zu entfernen, und sind die Thüren von den Thürstehern zu schließen. 
Ebenso haben die im Sitzungssaale gegenwärtigen Stenographen in der Regel ab- 
zutreten. 
Dem Einvernehmen zwischen beiden Kammern bleibt es überlassen, ob den Mitgliedern 
der anderen Kammer der Besuch der für dieselben bestimmten Galerie auch bei geheimen 
Sitzungen zu gestatten sei. 
§50. Geheime Sitzung tritt ein, 
a) auf Verlangen der Staatsregierung bei Eröffnungen oder Vorlagen derselben und 
den darauf bezüglichen Verhandlungen; 
b) auf den Antrag von mindestens einem Viertheile der anwesenden Kammermit- 
glieder. 
Wenn ein Mitglied auf geheime Sitzung anträgt und zwei andere ihm beistimmen, 
so ist über diesen Antrag in geheimer Sitzung nach der Bestimmung sub b zu entscheiden 
(§ 135 der Verfassungsurkunde). 
Alle Gegenstände, welche in geheimer Sitzung verhandelt werden, unterliegen auch 
hinsichtlich der weiteren Berathung in den Deputationen und gegen Jedermann, außer
	        
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