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den Mitgliedern der Ständeversammlung und den Beauftragten der Staatsregierung, der
unbedingten Geheimhaltung.
Wird ein Kammermitglied überführt, die ihm in dieser Beziehung obliegende Ver-
pflichtung verletzt zu haben, so hat die Kammer darüber, ob dasselbe von ihr auszuschließen
sei, Beschluß zu fassen. Diese Ausschließung kann nach Befinden der Umstände auf eine
bestimmte Zeit oder für immer erfolgen.
Die Veröffentlichung des in geheimer Sitzung Verhandelten darf, sobald es Erklär-
ungen oder Vorlagen der Staatsregierung betraf, nur mit deren Zustimmung beschlossen
werden.
Wird der sofortige Druck der über eine geheime Verhandlung aufgenommenen Nieder-
schriften, und zwar nicht blos als Handschrift (vergl. § 136 Ssub a), sondern für das
größere Publicum beschlossen, so gilt der Inhalt dieser Niederschriften nicht mehr für
einen geheim zu haltenden, wenn auch der Druck noch nicht erfolgt ist (vergl. jedoch
136 sub 5).
#51. Sobald der Prästdent den Schluß einer Sitzung erklärt hat, sind weitere An= Verbot der Be-
träge, Reden und Berathungen Seiten der Mitglieder der Kammer nicht mehr gestattet. kathung nach
der Sitzung.
6 52. Ueber das in den Sitzungen Verhandelte wird von einem Secretär ein Pro-Protocollführ-
tocoll aufgenommen. Dasselbe hat die Zahl der anwesenden Kammermitglieder, die Namen ung.
des vorsitzenden Präsidenten und der gegenwärtigen Organe der Staatsregierung, sowie
die von Letzterer etwa abgegebenen erheblichen Erklärungen aufzunehmen, auch wichtigere
thatsächliche Vorgänge zu bemerken, hiernächst die Gegenstände der Verhandlung zu be-
zeichnen und die gefaßten Beschlüsse treu wiederzugeben (vergl. § 81), dagegen, wenn
Stenographen anwesend sind, in die Einzelheiten der Berathung nicht einzugehen.
Abschnitt VII.
Von der Reihenfolge der Geschäfte in den Sitzungen.
* 53. Beim Beginn der Sitzung wird, soweit dieß nicht bereits geschehen, das über Vorlesung des
die letztvorhergegangene Sitzung aufgenommene Protocoll vorgelesen. Protocolls.
Diese Vorlesung darf nicht durch Bemerkungen unterbrochen werden.
§& 54. Wenn nach beendigter Vorlesung des Protocolls auf die vom Präsidenten ge-
stellte Frage keine Erinnerung gegen dasselbe gemacht wird, so gilt es für genehmigt.
Erfolgt eine solche und findet der Secretär die Erinnerung begründet, wird auch sonst
kein Widerspruch dagegen erhoben, so ist die beantragte Aenderung sogleich vorzunehmen.
Entgegengesetzten Falls bestimmt, wenn es sich um die Erinnerung eines Mitgliedes
der Kammer handelt, diese Letztere, ob und wie das Protocoll zu ändern sei. Ergiebt sich