Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

( 191 ) 
58. Aufragen einzelner Kammermitglieder an die Staatsregierung über Gegen- 
stände, welche zum Wirkungskreise der Stände gehören, oder an das Directorium über die 
Geschäfte der Kammern, und an Deputationen über deren Verhandlungen können nach dem 
Vortrage aus der Registrande gleichfalls, und zwar sowohl mündlich als schriftlich, ge- 
stellt werden. 
Insoweit dergleichen Anfragen an die Staatsregierung gerichtet sind, müssen sie zu- 
nächst bei dem Präsidenten schriftlich eingereicht und von diesem der Staatsregierung sofort 
mitgetheilt werden. Erst drei Tage nach dieser Mittheilung ist es gestattet, die Interpellation 
in der Kammer selbst vorzubringen und wird die Regierung in Letzterer dann sofort oder 
in der nächst darauf folgenden Sitzung sich entweder über die Anfrage aussprechen, oder 
wenigstens bestimmt erklären, ob und wann sie zu antworten gedenke. 
Eine weitere Verhandlung findet weder über die gestellten Anfragen, noch später über 
die darauf ertheilten Antworten Statt. Der Anfragende kann sich durch die Antwort be- 
friedigt erklären, oder die Stellung eines besonderen Antrags vorbehalten. 
&59. Nach Erledigung der in den vorhergehenden Paragraphen aufgeführten Gegen- 
stände wird zur Tagesordnung (§ 60) übergegangen. 
§ 60. Am Schlusse jeder Sitzung bestimmt der Präsident in der Regel die Gegen- 
stände, welche in der nächstfolgenden zur Berathung kommen sollen, als Tagesordnung für 
dieselbe. Er richtet sich hierbei nach der Zeitfolge des Eingangs, insofern nicht nach § 80 
der Verfassungsurkunde oder wegen anderer erheblicher Ursachen eine Abweichung nöthig wird. 
Die festgestellte Tagesordnung wird sofort nach Schluß der Sitzung im Saale ange- 
schlagen, auch in einem vom Präsidenten unterzeichneten Eremplare an das Gesammt- 
ministerium und in Abschriften an alle einzelne Ministerien abgegeben. 
Kann der Vorschrift im Eingange des Paragraphen nicht entsprochen werden, so ist die 
vom Präsidenten nachträglich festgestellte Tagesordnung spätestens am Tage vor der Sitzung 
bis 6 Uhr Abends durch Anschlag im Saale und an dessen Eingange bekannt zu machen, 
auch gleichzeitig den Ministerien in der obenbemerkten Weise, sowie den Kammermitgliedern 
durch Karten davon Nachricht zu geben. 
§61. Mittheilungen, welche Regierungscommissare einer Kammer zu machen haben, 
sind jederzeit anzuhören, dergestalt, daß auch die festgestellte Tagesordnung dadurch unter- 
brochen werden kann. 
Andere Abweichungen von der Tagesordnung und der §# 53 bis 59 vorgeschriebenen 
Reihenfolge der Geschäfte sind nur zulässig, wenn die Kammer eine solche Abweichung be- 
schließt, und insoweit nicht ein Widerspruch von Seiten der Regierungscommissare erfolgt. 
Zu Aufnahme eines neuen Gegenstandes auf die Tagesordnung bedarf es der ausdrück- 
lichen Zustimmung der Regierungscommissare. 
1857. 30 
Anfragen. 
(Interpel- 
lationen). 
Tagesordnung. 
Feststellung der 
Tagesordnung 
für die nächste 
Sitzung. 
Ausnahmen.
	        
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