Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

( 193 ) 
Will ein Mitglied eine Thatsache berichtigen, oder ein Mißverständniß hinsichtlich einer 
von ihm selbst gethanen Aeußerung kurz aufklären, so ist ihm zu diesem Zwecke das Wort, 
nachdem der, durch welchen die Berichtigung oder Aufklärung veranlaßt worden ist, zu 
sprechen aufgehört hat, jederzeit und vor allen Anderen zu gestatten. 
§67. Die Verhandlung in der Kammer wird beendigt, wenn Niemand mehr um 
das Wort bittet. Es hat solchenfalls der Präsident den Schluß der Debatte ausdrücklich 
auszusprechen. 
Es kann aber auch schon früher auf Schluß der Debatte angetragen werden, jedoch 
nur von Kammermitgliedern, die an der zu schließenden Debatte noch nicht Theil genom- 
men haben. Erlangt ein solcher Antrag Unterstützung (vergl. 9 72), so ist nur das 
Wort dagegen zu gestatten. 
Die Abstimmung über den Schluß der Debatte ist, dafern nicht bereits sowohl für 
als wider den in Frage gestellten Gegenstand zwei Kammermitglieder, insoweit sie es ver- 
langten, das Wort erhalten haben, bis zu dessen Erfolg auszusetzen. 
6 68. Nach dem Schlusse der Verhandlung ist dem Berichterstatter noch das Wort 
zu ertheilen. Gehört er, bei nicht einstimmigem Gutachten, der Minorität der Deputation 
an, so gebührt das Schlußwort einem Mitgliede der Majorität und zwar, wenn sich der 
Vorstand der Deputation in derselben befindet, zunächst diesem. Der Vertheidiger des Gut- 
achtens der Minorität spricht jedenfalls unmittelbar vor dem Schlußworte der Majorität. 
Handelt es sich um einen selbstständigen Antrag, der nicht von einer Deputation be- 
gutachtet worden ist, so steht das Schlußwort, statt des Berichterstatters, dem Antrag- 
steller zu. 
Zuletzt ist den Regierungscommissaren, insofern sie es für nöthig erachten, nochmaliges 
Gehör zu verstatten (vergl. 6 134 der Verfassungsurkunde). 
Sollten bei diesen Schlußäußerungen bisher nicht vorgekommene Thatsachen vorge- 
bracht werden, so kann jedes Kammermitglied über diese Thatsachen das Wort verlangen. 
69. Jedes Kammermitglied und jeder Regierungscommissar ist berechtigt, vor und 
während der Verhandlung über eine Vorlage Abänderungen derselben zu beantragen. 
Dieselben müssen in bestimmter Redaction so eingebracht werden, wie die abzuändernde 
Vorlage lauten würde, wenn erstere die Zustimmung der Kammer erhalten, und sind in 
dieser Weise, ohne Beifügung von Motiven, schriftlich dem Präsidenten zu überreichen, 
welcher sie der Kammer nach dem Vorlesen der abzuändernden Vorlage, und dafern sie 
erst während der Verhandlung eingehen, sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede, mit- 
zutheilen hat. 
70. Die Verhandlung über Abänderungsvorschläge ist mit der Verhandlung über 
die abzuändernde Vorlage zu verbinden. 
307 
Ende der 
Verhandlung. 
Schlußwort 
der Regier- 
ungscommis- 
sare und Be- 
richterstatter. 
Abänderungs- 
vorschläge. 
(Amende- 
ments.) 
Unterstützung 
und Verhand- 
lung derselben.
	        
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