Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Dieselbe darf jedoch über die von einzelnen Kammermitgliedern ausgehenden Abän— 
derungsvorschläge nur dann eingeleitet werden, wenn letztere nach dem Vorlesen durch den 
Präsidenten (§ 69) und nach Befinden nach vorgängiger Entwickelung durch den Antrag— 
steller in der ersten Kammer von mindestens 8, in der zweiten Kammer von wenigstens 
12 Mitgliedern unterstützt worden sind. Der Präsident hat deshalb an die Kammer eine 
Frage zu stellen, auf welche die Unterstützung durch Erhebung vom Platze ausgedrückt wird. 
Unzulässige Anträge hat der Präsident nicht zu gestatten. Entstebt ein Zweifel darüber, ob 
ein Antrag unzulässig sei, so entscheidet die Kammer. 
Abänderungsvorschläge, welche von den Regierungscommissaren, von der Deputation 
oder selbst nur von einzelnen Mitgliedern derselben ausgeben, und letztern Falls im Be- 
richte erwähnt sind, oder endlich während der Debatte von der Mehrbeit der Deputation 
angenommen werden, bedürfen der Unterstützung nicht. Das Gleiche gilt von Anträgen 
binsichtlich der Fragstellung und der Art der Abstimmung, die auch mündlich und jederzeit, 
selbst nach dem Schlusse der Verhandlung, statthaft sind. 
& 71. Ein Verbesserungsantrag, welcher die erforderliche Unterstützung gefunden, 
kann von dem Antragsteller zwar jederzeit, doch nur mit Genehmigung der Kammer, zu- 
rückgezogen, vor Erfolg der letzteren auch von jedem anderen Kammermitgliede wieder auf- 
genommen werden. Hat die Kammer die Zurückziehung genehmigt, so bedarf es bei 
etwaiger Wiederaufnahme des Antrags einer nochmaligen Unterstützung desselben, bevor 
er aufs Neue Gegenstand der Verhandlung werden kann. 
& 72. Auf Anträge, welche außer den eigentlichen Amendements während der Be- 
rathung gestellt werden, leiden die Vorschriften 9 69 bis 71 gleichfalls Anwendung 
(vergl. jedoch § 50 unter D). 
Abschnitt K. 
Von den Abstimmungen und Beschlüssen der Kammern. 
# 73. An der Abstimmung Theil zu nehmen, ist jedes anwesende Mitglied der Kam- 
und Verpflicht= mer berechtigt und verpflichtet. 
ung zur Theil- 
nahme an der 
Nur diejenigen, welche bei der Sache, über die abgestimmt werden soll, für ihre Per- 
Abstimmung. son, und also nicht etwa blos wegen der Corporation oder ständischen Classe, der sie an- 
Beschlußfähige 
gebören, betheiligt sind, treten bei der Abstimmung ab. 
& 7. Ueber die Zahl der Mitglieder, welche zu einem gültigen Beschlusse erforder- 
lich sind, enthält die Verfassungsurkunde § 128, Abs. 1 in Verbindung mit § 152, Abf. 2 
die nöthigen Bestimmungen.
	        
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