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Bei Berechnung der hier bemerkten Quote werden die nach § 73 dieser Landtagsord-
nung persönlich betheiligten Mitglieder, ingleichen diesenigen, welche ihrer Pflicht zuwider
die Theilnahme an der Abstimmung beharrlich verweigern, von der Gesammtzahl vorher
abgezogen.
70. Die Abstimmung über die einzelnen Artikel, Paragraphen oder sonstigen Theile Zeit der Ab-
einer Vorlage sowie über deren Ganzes erfolgt unmittelbar nach dem Schlusse der Ver- stimmung.
handlung über den einzelnen Theil oder beziehendlich über das Ganze.
Auf besonderen Antrag der Regierungscommissare oder Beschluß der Kammer ist es
gestattet, die Abstimmung auszusetzen, es kann dieß jedoch binsichtlich einzelner Theile
einer Vorlage nicht länger, als bis nach beendigter Verhandlung über die weiteren Theile,
geschehen. Die Abstimmung über das Ganze darf ohne Zustimmung der Regierungs-
commissare nicht über zwei Tage ausgesetzt werden.
§ 76. Der Präsident hat die Fragen, über welche abgestimmt werden soll, so zu orm und Rei-
1 »s-» - - - ., folge der
stellen, daß dadurch der Gegenstand völlig erschöpft wird, und die Abstimmung mit „Ja“ unen.“
oder „Nein“ erfolgen kann. «
Z77.BeiVerwickclterFragstelIunghatdcrselbedieReihenfolgederFragender
Kammer mitzutheilen.
Hierbei werden in der Regel die formellen Fragen den materiellen, Abänderungs—
vorschläge der ursprünglichen Vorlage, und unter ihnen diejenigen, welche sich von letz—
terer am weitesten entfernen, den anderen vorzuziehen, Fragen, welche Zahlen betreffen,
bei Einnahmeposten zunächst auf die kleinste, bei Ausgaben und Zeitbestimmungen auf die
größte Ziffer zu richten sein. Uebrigens bleibt dem Vorsitzenden in allen Fällen, wo
der logische Zusammenhang eine andere Reihenfolge der Fragen fordert, hierüber das freie
Ermessen vorbehalten. Ein Antrag auf Ablehnung einer Vorlage wird, mit Ausnahme
des Falls § 64, durch die Abstimmung über letztere selbst erledigt.
Werden gegen die Form oder die Ordnung der Fragen Ausstellungen erhoben, so
hat hierüber, soweit nöthig, die Kammer zu entscheiden.
6 . In der Regel erfolgt die Abstimmung in der Maaße, daß nach ausdrücklicher Jorm der Ab—
Stellung der Frage, und nachdem der Präsident durch den Hammer oder sonst auf un-- stimmung.
zweifelhafte Weise das Zeichen zur Abstimmung gegeben hat, diejenigen Mitglieder, welche
die Abstimmungsfragen mit „Nein“ beantworten wollen, sich stillschweigend von ihren
Sitzen erheben und so lange stehen bleiben, bis der Seeretär die Stimmen gezählt und
der Präsident das Ende der Abstimmung in der gedachten Weise angezeigt hat.
Bei entstehenden Zweifeln kann der Präsident auch noch die Gegenprobe veranlassen
(vergl. auch 9# 79 unter 2).