Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Namensaufruf. 8 79. Die Abstimmung durch Aufruf der Namen der anwesenden Mitglieder erfolgt: 
10 bei der Endabstimmung über einen Gesetzentwurf, über einen Antrag der Regier- 
ung, oder über einen auf Erlassung eines Gesetzes gerichteten oder sonst nach 
§6 109, 110, 140 und 141 der Verfassungsurkunde zu beurtheilenden ständi- 
schen Antrag, 
2) wenn das Ergebniß der Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben (§ 78) 
zweifelhaft ist, 
3) in Folge besonderen Beschlusses der Kammer, wenn ein Regierungscommissar oder 
ein Mitglied der Kammer darauf anträgt. 
Eine Debatte über derartige Anträge ist nicht gestattet. 
Der Präsident ruft die Stimmenden einzeln auf, indem er mit dem Vicepräsidenten 
und den Seeretären beginnt und sich im Uebrigen nach dem Verzeichnisse der Kammermit- 
glieder richtet. Er selbst stimmt zuletzt. 
Die einzelnen abgegebenen Stimmen werden von den Seeretären aufgezeichnet. 
Eine Motivirung der Abstimmung ist bei letzterer nicht gestattet. Ebensowenig ist 
das spätere Nachtragen der Stimmen abwesender Mitglieder zulässig. 
s 9*W* 37 *80. Die Abstimmungen geschehen in öffentlicher oder geheimer Sitzung, je nach- 
Dbstinmung. dem die Verhandlung öffentlich oder geheim stattgefunden hat. 
Ergebniß der #1. Nachdem die Abstimmung erfolgt ist, spricht der Präsident das erlangte Er- 
Abstimmung. gebniß aus, theilt auch die Anzahl der bejahenden oder verneinenden Stimmen der Kam- 
mer mit. 
In das Protocoll ist nur dieses Ergebniß, nicht die Abstimmung der einzelnen Mit- 
glieder aufzunehmen. 
Bei vorhandener Stimmengleichheit ist nach § 128 der Verfassungsurkunde zu ver- 
fahren. 
Geltendmach- &# 82. Der mit der verfassungsmäßigen Stimmenmehrheit (§ 74) gefaßte Beschluß 
1— Wutichen- einer Kammer spricht deren Gesammtmeinung aus. 
Nur wenn derselbe einen Gegenstand betrifft, über welchen von den Ständen lediglich 
ein Gutachten verlangt worden ist, kann dem letzteren sowohl die Ansicht der Minderzahl, 
als auch die abweichende Meinung einzelner Mitglieder beigefügt werden (vergl. § 128, 
Abs. 5 der Verfassungsurkunde). 
Die Abfassung der diese Sondergutachten enthaltenden Beilage liegt denjenigen ob, 
welche die Beifügung ihrer Meinung verlangen. 
Das Gleiche gilt in dem § 129 der Verfassungsurkunde bemerkten Falle. 
Abünderung #83. Ein von einer Kammer gefaßter Beschluß kann von ihr während desselben 
gesahtene Landtags in der Regel nicht zurückgenommen oder geändert werden.
	        
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