Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Es findet daher auch, abgesehen von dem § 81 a. E. gedachten Falle, eine wieder- 
holte Abstimmung über dieselbe Vorlage nicht Statt. 
In Folge eines abweichenden Beschlusses der anderen Kammer ist jedoch jede Kammer 
berechtigt, von ihrem Beschlusse wieder abzugehen. Nach beendigtem Vereinigungsver- 
fahren (vergl. 6 124) hat daher, dafern nicht sämmtliche Differenzpunkte zur Erledigung 
gelangt sind, jede Kammer eine anderweite Abstimmung mit Namensaufruf über die ganze 
Vorlage oder über einzelne Theile derselben vorzunehmen, je nachdem die abweichenden 
Beschlüsse das Ganze oder einzelne Theile betreffen. 
#4. Die auf Grund der Kammerbeschlüsse nöthigen Ausfertigungen werden, wenn 
jene auf den Bericht einer Deputation gefaßt worden sind, von Letzterer durch den Bericht- 
erstatter, außerdem von einem Secretär der Kammer bewirkt und in beiden Fällen dieser 
von der Rednerbühne aus zur Prüfung und Genehmigung vorgetragen. 
Ist die Genehmigung erfolgt, so werden die Concepte von dem Berichterstatter oder 
Secretär und dem Präsidenten im Namen der Kammer signirt und von Letzterem die Rein- 
schriften vollzogen. 
Geht eine Schrift von den Ständen in ihrer Gesammtheit aus, so erfolgt deren Aus- 
fertigung bei derjenigen Kammer, wo der Gegenstand zuerst verhandelt worden ist, die 
Genehmigung, Signatur und Unterschrift ist aber in beiden Kammern zu bewirken. 
Wenn beim Schlusse eines Landtags die Ausfertigung oder Genehmigung derartiger 
Schriften nicht zu ermöglichen ist, so wird dieselbe im Namen der Kammern durch deren 
Directorien bewirkt. Solche Schriften werden unter dem Tage ausgefertigt, an welchem 
der Landtagsschluß erfolgt. 
Abschnitt J. 
Von den Wahlen in den Kammern. 
§# 85. Auf die Wahlen in den Kammern leiden im Allgemeinen die wegen anderer 
Kammerbeschlüsse geltenden Vorschriften gleichfalls Anwendung (vergl. §# 73, 74 und 81). 
Sie werden stets schriftlich bewerkstelligt. Sind zu einem Zwecke mehrere Personen 
zu wählen, so kann dieß durch gleichzeitiges Aufschreiben der erforderlichen Namen ge- 
schehen. Bei der Wahl für die Directorien findet jedoch wegen jeder zu wählenden Per- 
son eine besondere Abstimmung Statt. 
Die behufs einer Wahl abgegebenen Stimmzettel werden von den Protocollführern 
gesammelt, gezählt und dem Vorsitzenden übergeben, welcher sodann unter Controle des 
Vicepräsidenten oder bei dessen Behinderung eines anderen Kammermitgliedes den In- 
halt der Zettel verliest und hiernach das Ergebniß der Wahl der Kammer mittheilt. 
Nach dem Schlusse der Sitzung sind die Stimmzettel zu vernichten. 
Ausfertigung 
auf die gefaßten 
Beschlüsse. 
Form der 
Wahlen.
	        
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