Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Stimmen— 
mehrheit. 
Vorberathung 
durch 
Deputationen. 
Ständige 
Deputationen. 
Zahl der 
Mitglieder. 
( 198 ) 
Insoweit ein Stimmzettel zweifelhaft läßt, welche Person durch den darauf geschrie- 
benen Namen bezeichnet werden soll, kann derselbe nicht berücksichtigt werden. Sind auf 
einen Stimmzettel mehr Namen aufgeschrieben, als Personen zu wählen sind, so werden 
die über die erforderliche Zahl zuletzt verzeichneten Namen als nicht beigefügt betrachtet; 
Stimmzettel dagegen, welche zu wenig Namen enthalten, haben volle Gültigkeit. 
# S6. Bei allen Wahlen in der Kammer und den Deputationen ist, wo in der Land- 
tagsordnung ein Anderes nicht ausdrücklich bestimmt wird (vergl. § 130), absolute Stim- 
menmehrheit erforderlich. Sollte bei zweimaliger Abstimmung eine solche nicht erlangt wer- 
den, so entscheidet bei der dritten Abstimmung die relative Mehrheit, und, wenn Stim- 
mengleichheit eintritt, das Loos (vergl. auch § 67, Abs. 3 der Verfassungsurkunde). 
Abschnitt M. 
Von den Deputationen während des Landtags. 
&7. Zu Vorberathung der in der Ständeversammlung zu verhandelnden Gegen- 
stände hat jede Kammer in der Regel aus ihrer Mitte Deputationen zu bestellen (vergl. 
9% 123 und 124 der Verfassungsurkunde). 
Einc gemeinschaftliche Deputation beider Kammern besteht nach § 131. 
§& . Jedenfalls sind sofort nach Eröffnung des Landtags in jeder Kammer fol- 
gende ständige Deputationen zu ernennen, welche mit Ausnahme der durch das nothwen- 
dige Ausscheiden oder die Beurlaubung und sonstige Behinderung einzelner Mitglieder 
etwa erforderlich werdenden Ergänzungen während der Dauer des Landtags unverändert 
fortbestehen. Dieselben sind: 
I. die Verfassungsdeputation für Gegenstände der Verfassung und der Gesetzgebung, 
jedoch mit Ausnahme der Finanzgesetzgebung; 
II. die Finanzdeputation für Gegenstände des Finanzwesens und der Finanzgesetz- 
gebung; 
III. die Deputation für ständische Petitionen und Beschwerden; 
IV. die Deputation für Petitionen und Beschwerden, welche nicht von Kammermit- 
gliedern ausgehen. « 
889JededieserständigenDepntationenbestehtindercrstenKammerausfünf, 
in der zweiten aus sieben Personen; durch Beschluß der Kammer kann sie aber noch ver— 
stärkt, auch können für Behinderungsfälle einzelnen Mitgliedern Stellvertreter beigegeben 
werden. 
Bei Wahlen anderer (außerordentlicher) Deputationen wird die Zahl ihrer Mit— 
glieder in jedem einzelnen Falle durch die Kammer bestimmt.
	        
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