Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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#90. Die Wahl erfolgt nach der § 85 und § 86 enthaltenen Vorschrift. Wahl der 
Der Präsident der Kammer kann zu keiner Deputation gewählt werden. Deputation. 
Die Secretäre können die Wahl zu jeder Deputation ablehnen (vergl. jedoch 8134). 
Das gleiche Recht steht den Königlichen Prinzen zu; anderen Kammermitgliedern ist solches 
nur aus triftigen Gründen, über welche die Kammer zu entscheiden hat, gestattet. 
Ein Kammermitglied kann auch zu mehreren Deputationen gewählt werden, es kann 
aber solchenfalls die spätere Wahl ablehnen. 
8 91. Der Kammerpräsident hat überdem Zutritt zu den Sitzungen aller Depu- Mitwirkung 
» · » »,andererKam- 
tationen. Auch steht den Letzteren frei, wenn sie es zu Aufklärung der Sache für nöthig mermitgliever. 
erachten, andere ihnen nicht zugehörige Kammermitglieder zu ihren Berathungen einzuladen. 
Es üben jedoch in beiden Fällen weder der Präsident, noch die nach Vorstehendem zugezo— 
genen Personen ein Stimmrecht in der Deputation aus. 
892. Jedes Kammermitglied ist befugt, seine Ansicht in Betreff eines Berathungs- 
gegenstandes den Deputationen schriftlich darzulegen (I 126 der Verfassungsurkunde). 
6 93. Zur Berathung und Beschlußfassung in den Deputationen ist die Anwesenheit ret 
der Mehrzahl ihrer Mitglieder erforderlich. g be 
Deputationen. 
§ 94. Jede Deputation erwählt aus ihrer Mitte einen Vorstand und, wenn sie es 
für nöthig hält, einen Secretär, es kann aber auch die Protocollführung von jedem anderen 
Mitgliede besorgt werden. 
Für jeden ihr überwiesenen Berathungsgegenstand wird von dem Vorstande ein Be— 
richterstatter ernannt. 
& 95. Der Vorstand hat die Zeit der Berathung und deren Gegenstände zu be— 
stimmen, sich aber hierbei ebenfalls nach der § 80 der Verfassungsurkunde gegebenen Vor- 
schrift zu richten. 
& 96. Die Mitglieder der Deputationen sind verbunden, an deren Sitzungen und 
Berathungen Theil zu nehmen, oder in Behinderungsfällen, unter Angabe der Gründe, 
bei dem Vorstande sich zu entschulvigen. 
Hat ein Mitglied drei unmittelbar auf einander folgende Sitzungen unentschuldigt 
versäumt, so hat der Vorstand dieß dem Präsidenten der Kammer anzuzeigen, welcher das 
säumige Deputationsmitglied zum Erscheinen aufzufordern hat. Ist auch dieß erfolglos, 
so hat der Präsident der Kammer davon Mittheilung zu machen, und kann die Letztere das 
säumige Mitglied von der Deputation ausschließen, auch eine andere Wahl vornehmen. 
§ 97. So oft die Deputation einer Petition oder Beschwerde Folge zu geben, oder Vernehmung 
Z „ „ „ . , mit den 
sonst einen Antrag an die Regierung zu bringen, oder einen von der Regierungsvorlage Regierungs. 
abweichenden Beschluß der Kammer zu empfehlen beabsichtigt, hat sie vor Abgabe ihres commissaren. 
1551. 31
	        
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