Berichterstatt-
Ung der
Deputation.
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Gutachtens an die Kammer einen Regierungscommissar zu ihren Sitzungen zuzuziehen,
dessen ihr mündlich oder schriftlich mitzutheilende Bemerkungen zu hören, dieselben in Er-
wägung zu nehmen, und nach Befinden zu berücksichtigen (I§ 125 der Verfassungsurkunde).
Der Commissar tritt, mit Ausnahme des Falls in der Vereinigungsdeputation (6131
der Verfassungsurkunde), vor der Hauptabstimmung ab.
Dagegen sind ihm diejenigen Deputationsprotocolle, in welchen Erklärungen desselben
enthalten sind, stets zur Einsicht und Mitvollziehung vorzulegen.
Insoweit für einen Gegenstand nicht bereits ein Commissar bestellt ist (6 132), hat
die Deputation dieß durch den Präsidenten der Kammer bei dem Gesammtministerium
zu beantragen.
§#98. Als „vertraulich“ bezeichnete Mittheilungen der Regierungscommissare sind,
auch abgesehen von dem Falle im § 50, geheim zu halten.
§ 99. Wenn eine Deputation über den ihr zugewiesenen Gegenstand Beschluß ge-
faßt hat, ist hierüber in der Regel ein schriftlicher Bericht auszuarbeiten.
Derselbe wird den Deputationsmitgliedern mitgetheilt oder in der Deputation vorge-
lesen und nach Befinden berichtigt, so daß er die Ansicht der Mehrheit und die etwa
abweichende Meinung der übrigen Mitglieder mit Angabe der Gründe enthöält.
Jedes Mitglied kann den Entwurf des Berichts nebst den Schriften über den darin
behandelten Gegenstand einsehen und, so lange der Bericht noch nicht zur Registrande ge-
bracht ist, Dasjenige selbst entwerfen, was es als seine individuelle Meinung eingerückt,
oder als Beilage binzugefügt wissen will.
Die Berichte werden ohne Ausnahme von sämmtlichen Mitgliedern im Concepte signirt
und in der Reinschrift unterzeichnet.
Bei der Verhandlung in den Kammern über dieselben übt jedes Mitglied sein Stimm-
recht selbstständig aus.
* 100. Ausnahmsweise, insbesondere bei Gegenständen von minderer Erheblichkeit,
genügt mit Zustimmung der Kammer und, wenn nicht ein Regierungscommissar bestellt ist,
und Seiten desselben die Befolgung der Regel verlangt wird, statt eines schriftlichen Be-
richts, die Mittheilung der Deputationsprotocolle an die Kammer, oder mündliche Bericht-
erstattung.
Auch ist die vierte Deputation (§ 88) an die Regel schriftlicher Berichterstattung
nicht gebunden.
§*101. Der schriftliche Bericht wird mit seinen etwaigen Beilagen, ebenso wie im
Falle des § 100 das Deputationsprotocoll, zur Registrande gegeben und dann auf eine
Tagesordnung gebracht.