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* 102. Findet die Kammer einen Bericht ganz oder theilweise nicht genügend, so Wiederholte
kann sie die Sache entweder an die Deputation zur anderweiten, nach Befinden schriftlichen
Berichterstattung zurückweisen, oder auch eine neue Deputation damit beauftragen.
Im ersteren Falle kann die Deputation noch um zwei Mitglieder verstärkt, auch der
Berichterstatter gewechselt werden.
s 103. Die Kammer kann bei Ueberweisung eines Berathungsgegenstandes an eine Zusammentritt
Deputation derselben die Zuziehung einer anderen Deputation zur Pflicht machen. den en.
In gleicher Weise kann auf Antrag einer Deputation der Präsident der Kammer den
Zusammentritt derselben mit einer anderen dergleichen veranlassen.
In beiden Fällen hat der Vorstand der von der Kammer zuerst beauftragten Depu—
tation bei den gemeinsamen Berathungen den Vorsitz und ein Mitglied derselben das
Protocoll zu führen.
Sie bestellt auch den Referenten.
& 104. Die bei den Deputationen gehaltenen Acten werden am Schlusse des Land- Aeten den
tags an das Archiv der Kammer abgeliefert. beputationen.
Abschnitt All.
Selbstständige Anträge, Petitionen und Beschwerden.
I. Selbstständige Anträge der Kammermitglieder.
m105. Jedes Mitglied einer Kammer hat das Recht, bei Letzterer selbstständige, Berschtigung
mit keinem anderen Berathungsgegenstande zusammenhängende Anträge einzubringen (6109, un von
Abs. 3 der Verfassungsurkunde). trägen.
106. Dergleichen Anträge (Petitionen) müssen stets schriftlich eingereicht und so am ber An-
gefaßt sein, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wie der Beschluß der Kammer lauten 5%
würde, wenn der Antrag unverändert Genehmigung findet.
6* 107. Der Antragsteller ist berechtigt, seinen Antrag vor der Verhandlung darüber Begründung
in der Kammer weiter zu entwickeln und zu begründen, was mündlich und schriftlich ver Anträge.
geschehen kann. Letzteres ist stets erforderlich, sobald der Antrag auf Vorlegung oder
Abänderung eines Gesetzes, oder eine nach 66 110, 140 oder 141 der Verfassungs-
urkunde zu erhebende Beschwerde gerichtet ist.
Wird ein Antrag von mehreren Mitgliedern eingebracht, so steht nur einem derselben
das Recht der mündlichen Begründung zu, und zwar beim Mangel einer Vereinigung
Demjenigen, welcher zuerst den Antrag gestellt hat.
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