Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Vorrath reicht, eigene Exemplare der Landtagsacten. Sind CExemplare nicht mehr vor— 
räthig, so haben die Abgeordneten, für welche der Stellvertreter einberufen wird, das ihnen 
ausgehändigte Exemplar dem Stellvertreter zum einstweiligen Gebrauche zu überlassen und 
später dasselbe nebst den neueren Lieferungen zurückzuerhalten. 
136. Die 9§ 133 und 135 aufgestellten Regeln erleiden folgende Ausnahmen: Ausnahmen. 
a) die Staatsregierung kann den Druck der von ihr ausgehenden Vorlagen und Er- 
öffnungen ganz ablehnen, welchenfalls dieselben von den Ständemitgliedern nur 
eigenhändig abgeschrieben werden dürfen, oder sie kann jene blos als Handschrift 
zur Vertheilung unter die Ständemitglieder drucken lassen. In beiden Fällen gilt 
von den auf diese Vorlagen bezüglichen Niederschriften, Deputationsberichten und 
ständischen Schriften dasselbe und ist der ganze Gegenstand geheim zu verhandeln. 
b) Werden andere Gegenstände in geheimer Sitzung verhandelt, so entscheidet über 
den Druck aller darauf bezüglichen Schriften die Kammer (vergl. § 50). In 
keinem Falle darf übrigens die Veröffentlichung eher erfolgen, als bis der geheim 
behandelte Gegenstand auch in der anderen Kammer berathen und dort über den 
Druck Beschluß gefaßt ist. 
ZC.) Schriften, deren Geheimhaltung vorgeschrieben ist, gelangen, wenn sie nicht ein- 
mal als Handschrift gedruckt sind, nicht zur Canzlei, sondern bleiben im Verschlusse 
eines Secretärs und werden nach dem Ende eines Landtags im Archive abgesondert 
und verschlossen aufbewahrt. 
Abschnitt XVI. 
Von den Landtagsausgaben. 
* 137. Die Landtagsausgaben werden aus der Staatscasse bestritten und bestehen: Ausgaben, 
in der den Präsidenten der Kammern für den ihnen entstehenden außerordentlichen welche l! ben 
Aufwand bewilligten Entschädigung (I 138); kommen. 
in den Tage= und Reisegeldern der Ständemitglieder (§ 139); 
in dem für die Localien, Canzlei und Diener der Stände erforderlichen Aufwande 
aller Art; 
in den Kosten für den Druck der Landtagsacten und der Landtagsmittheilungen; 
und 
in dem Aufwande für das Archiv und die Bibliothek der Stände. 
*#138. Der Präsident jeder Kammer erhält als Entschädigung für den ihm entste-GEntschädigung 
henden außerordentlichen Aufwand außer den § 139 geordneten Tagegeldern während für en us- 
der Dauer des Landtags monatlich die Summe von sibenten. 
Dreihundert Thalern — — 
qusgezahlt. 
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