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Vorrath reicht, eigene Exemplare der Landtagsacten. Sind CExemplare nicht mehr vor—
räthig, so haben die Abgeordneten, für welche der Stellvertreter einberufen wird, das ihnen
ausgehändigte Exemplar dem Stellvertreter zum einstweiligen Gebrauche zu überlassen und
später dasselbe nebst den neueren Lieferungen zurückzuerhalten.
136. Die 9§ 133 und 135 aufgestellten Regeln erleiden folgende Ausnahmen: Ausnahmen.
a) die Staatsregierung kann den Druck der von ihr ausgehenden Vorlagen und Er-
öffnungen ganz ablehnen, welchenfalls dieselben von den Ständemitgliedern nur
eigenhändig abgeschrieben werden dürfen, oder sie kann jene blos als Handschrift
zur Vertheilung unter die Ständemitglieder drucken lassen. In beiden Fällen gilt
von den auf diese Vorlagen bezüglichen Niederschriften, Deputationsberichten und
ständischen Schriften dasselbe und ist der ganze Gegenstand geheim zu verhandeln.
b) Werden andere Gegenstände in geheimer Sitzung verhandelt, so entscheidet über
den Druck aller darauf bezüglichen Schriften die Kammer (vergl. § 50). In
keinem Falle darf übrigens die Veröffentlichung eher erfolgen, als bis der geheim
behandelte Gegenstand auch in der anderen Kammer berathen und dort über den
Druck Beschluß gefaßt ist.
ZC.) Schriften, deren Geheimhaltung vorgeschrieben ist, gelangen, wenn sie nicht ein-
mal als Handschrift gedruckt sind, nicht zur Canzlei, sondern bleiben im Verschlusse
eines Secretärs und werden nach dem Ende eines Landtags im Archive abgesondert
und verschlossen aufbewahrt.
Abschnitt XVI.
Von den Landtagsausgaben.
* 137. Die Landtagsausgaben werden aus der Staatscasse bestritten und bestehen: Ausgaben,
in der den Präsidenten der Kammern für den ihnen entstehenden außerordentlichen welche l! ben
Aufwand bewilligten Entschädigung (I 138); kommen.
in den Tage= und Reisegeldern der Ständemitglieder (§ 139);
in dem für die Localien, Canzlei und Diener der Stände erforderlichen Aufwande
aller Art;
in den Kosten für den Druck der Landtagsacten und der Landtagsmittheilungen;
und
in dem Aufwande für das Archiv und die Bibliothek der Stände.
*#138. Der Präsident jeder Kammer erhält als Entschädigung für den ihm entste-GEntschädigung
henden außerordentlichen Aufwand außer den § 139 geordneten Tagegeldern während für en us-
der Dauer des Landtags monatlich die Summe von sibenten.
Dreihundert Thalern — —
qusgezahlt.
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