Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

Tagegelder. 
Reisegelder. 
(210 ) 
139. Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der § 63 der Ver- 
fassungsurkunde unter 1 bis mit 7, 9, 11 und 12 genannten Mitglieder, erhalten, inso- 
fern sie nicht auch außerhalb des Landtags an dem Orte des letzteren ihren Wohnsitz haben, 
als Entschädigung für den außerordentlichen Aufwand am Orte des Landtags täglich Drei 
Thaler. 
Zum Zwecke der Erhebung dieser Tagegelder werden den Abgeordneten gedruckte 
Quittungen zugestellt, welche von einem Secretär der Kammer zu beglaubigen sind. 
Dagegen dürfen die zum Empfange von Tagegeldern berechtigten Mitglieder bei Vermeid- 
ung der Ausschließung aus der Kammer eine weitere Vergütung von keiner Seite weder 
fordern noch annehmen. 
140. Die Tagegelder werden vom Tage der erfolgten Anmeldung (§§ 2 und 3) 
an, diesen inbegriffen, bis zu und mit dem Tage, an welchem der Landtag vertagt oder 
geschlossen wird, bezahlt. 
Die Mitglieder der Einweisungscommission erhalten, wenn sie rechtzeitig erscheinen, die- 
selben auf einen Tag vor der im Landtagsausschreiben (§ 2) bestimmten Frist, die Mit- 
glieder der Directorien aber, sowie diejenigen, welche noch Deputationsarbeiten zu erledigen 
haben, einschließlich des Falls § 146, noch auf so viele Tage, als sie nach Vertagung 
oder Schluß des Landtags zur Erledigung der Geschäfte am Orte des ersteren anwesend 
zu bleiben genöthigt sind. 
Das Letztere gilt auch von denjenigen nach § 139 zum Bezuge von Tagegeldern be- 
rechtigten Ständemitgliedern, welche daselbst etwa durch Krankheit länger zurückgehalten 
werden. 
Uebrigens werden im Laufe des Landtags die Tagegelder nur auf die Tage gewährt, 
an denen ein Kammermitglied nach der Bestandsliste (§ 22) am Orte wirklich anwesend 
war und (den Fall einer bei dem Präsidenten angebrachten, auf Landtagsarbeiten beruhen- 
den Entschuldigung (§ 14), sowie den vorhin bemerkten Krankheitsfall ausgenommen) 
wenn Sitzungen stattfanden, diesen beiwohnte. 
Mitglieder, welche sich in Folge der Einberufung am Orte des Landtags eingefunden 
haben, durch einen Mangel in Betreff ihrer Legitimation aber behindert sind, an den Kam- 
mersitzungen Theil zu nehmen, erhalten, wenn sie hierbei keine Verschuldung trifft, die 
Tagegelder auf die Zeit ihrer Anwesenheit am Orte des Landtags nachbezahlt, entgegen- 
gesetzten Falls nur die Reisegelder für die Hin= und Rückreise (§ 141). 
*141. Jedes zum Empfange von Tagegeldern berechtigte Ständemitglied erhält als 
Vergütung seines Reiseaufwandes für jede Postmeile, welche sein inländischer Wohnort 
vom Sitze des Landtags entfernt ist, wenn zum Fortkommen eine Eisenbahn benutzt wer- 
den kann, — 15 Ngr. —, andern Falls 1 Thlr. ausgezahlt. Doch wird diese Vergütung
	        
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